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460 2023 225

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 12. Februar 2025 (460 23 225)

Basel-Landschaft · 2025-02-12 · Deutsch BL

Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Strafzumessung / Verletzung des Beschleunigungsgebots; Suchtbehandlung

Sachverhalt

Der Beschuldigte macht vor den Schranken des Kantonsgerichts geltend, nicht gewusst zu haben, dass es sich bei A. um den Gemeindepräsidenten gehandelt habe. Mit diesem pauschalen Vorbringen wiederholt er bloss seine Argumentation aus dem Strafgerichtsverfahren, ohne sich mit der vorinstanzlichen Begründung auseinanderzusetzen. Damit kann in Bezug auf die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung ohne Weiteres auf die sorgfältigen und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. SG E. II/2.1 S. 15-22; Art. 82 Abs. 4 StPO). AB. Rechtliche Würdigung

a. Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen 1. Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte macht sich schuldig, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift (Art. 285 Ziff. 1 StGB). 2. Die Bestimmung stellt die folgenden Tatvarianten unter Strafe: Die Hinderung einer Amtshandlung mittels Gewalt oder Drohung, die Nötigung zu einer Amtshandlung mittels Gewalt oder Drohung und schliesslich der tätliche Angriff während einer Amtshandlung. Eine Amtshandlung hindert, wer den Amtsträger in der Weise behindert, dass die Amtshandlung unterbleibt oder ihre Durchführung in nicht unerheblicher Weise verzögert oder erschwert wird. Das Tatmittel der Gewalt besteht in der physischen Einwirkung auf den Amtsträger, wobei diese eine gewisse Schwere aufweisen muss. Die Drohung entspricht nach der Rechtsprechung der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss dem Tatbestand der Nötigung von Art. 181 StGB. Sie muss demnach wie bei der Nötigung schwer genug sein, um eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Die erforderliche Intensität ist von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen. Der tätliche Angriff gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB setzt eine gewisse Intensität voraus, welche jedoch nicht über die Anforderungen an die Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB hinausgeht. Ein tätlicher Angriff während der Ausführung einer Amtshandlung liegt bereits dann vor, wenn der Täter auch nur versucht, den Amtsträger durch eine auf dessen Körper abzielende Einwirkung an der Ausführung seiner Amtshandlung zu hindern. Der tätliche Angriff ist vollendet, wenn lediglich der Versuch einer Tätlichkeit vorliegt. Dass körperliche Auswirkungen unterbleiben, ist unerheblich. Der tätliche Angriff muss sich – im Gegensatz zu den anderen beiden Tatbestandsvarianten – nicht gegen die Amtshandlung richten, d.h. diese muss nicht gehindert werden (BGer 6B_182/2024 vom 7. Mai 2024 E. 3.1; 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 8.3). 3. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGer 6B_1313/2018 vom 19. Juli 2019 E. 1.2.2). Das für den Vorsatz notwendige Wissen verlangt, soweit es sich auf Tatbestandsmerkmale bezieht, deren Verständnis eine Wertung voraussetzt, nicht die juristisch exakte Erfassung des gesetzlichen Begriffs. Vielmehr genügt es, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre). Er muss die Tatbestandsmerkmale daher nicht in ihrem genauen rechtlichen Gehalt erfassen, sondern lediglich eine zutreffende Vorstellung von der sozialen Bedeutung seines Handelns haben. Versteht der Täter in laienhafter Anschauung den sozialen Gehalt des von ihm verwirklichten Sachverhalts – erkennt er etwa, dass eine Amts-person vor ihm steht und er durch sein Handeln deren dienstliche Tätigkeit stört –, handelt er mit Vorsatz. Dabei ist unerheblich, ob der Täter die genaue rechtliche Definition von „Behörde“ oder „Amtshandlung“ kennt (vgl. BGE 150 IV 10 E. 4.1.7; 129 IV 238 E. 3.2.2; BGer 6B_1360/2022 et al. vom 22. Juli 2024 E. 5.3.2). b. Konkrete Beurteilung 1.1 Gemäss dem Beweisergebnis steht fest, dass der Beschuldigte den Gemeindepräsidenten zweimal geohrfeigt und ihm gedroht hat, ihn erneut zu schlagen, als dieser am 23. Februar 2018 an seinem Domizil wegen einer Nachtruhestörung erschien und ihn zur Verringerung der Lautstärke der Musik auffordern wollte. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz den objektiven Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in den Tatbestandsvarianten des tätlichen Angriffs sowie der Hinderung einer Amtshandlung mittels Drohung zu Recht als erfüllt angesehen. Das Kantonsgericht schliesst sich den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz an (Urt. SG E. 1.2.2 S. 14; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist anzufügen, dass die Rechtswidrigkeit der Drohung positiv begründet werden muss (KGer BL 460 22 84 vom 20. Oktober 2022 E. III/4.2.2; Heimgartner , Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, Art. 285 N 13; Trechsel / Vest , 4. Aufl. 2021, Art. 285 N 7). Die geäusserte Gewaltandrohung stellt ein rechtswidriges Nötigungsmittel dar, weshalb die Rechtswidrigkeit vorliegt. 1.2 In subjektiver Hinsicht bestreitet der Beschuldigte hingegen, dass ihm bekannt war, dass A. der Gemeindepräsident war und dieser in einer amtlichen Funktion gehandelt hat. Nachdem sich A. als Gemeindepräsident beim Beschuldigten vorgestellt und ausgewiesen hatte, musste dem Beschuldigten im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst sein, dass es sich bei A. um ein Mitglied einer Behörde Amtsträger handelte. Nach der Bekanntgabe des Gemeindepräsidenten, wegen des [nächtlichen] Lärms bzw. der Musik vorstellig geworden zu sein, musste dem Beschuldigten im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre klar sein, dass A. in seiner Funktion als Gemeindepräsident – und nicht etwa als Privatperson – vor ihm stand. Weil der Beschuldigte dem Gemeindepräsidenten während seiner Intervention absichtlich die beiden Ohrfeigen verpasste, hat er direktvorsätzlich gehandelt. In Bezug auf den tätlichen Angriff im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB hat er demnach mit direktem Vorsatz gehandelt. Weiter erkannte der Beschuldigte den drohenden Charakter der angedeuteten weiteren Schläge und zielte mit dieser Äusserung darauf ab, den Gemeindepräsidenten zu einer Beendigung seiner Intervention zu bewegen. Er war sich zumindest bewusst, dass seine Aussage geeignet sein könnte, den Gemeindepräsidenten zur Aufgabe der Intervention zu nötigen; diesen Erfolg nahm er zumindest in Kauf. Damit ist ebenfalls der subjektive Tatbestand erfüllt. Hinsichtlich der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung mittels Drohung liegt demnach zumindest Eventualvorsatz vor. 1.3 Dem Gesagten zufolge hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand in den Tatbestandsvarianten des tätlichen Angriffs und der Hinderung einer Amtshandlung mittels Drohung erfüllt. Der Beschuldigte wollte sich mit den beiden Ohrfeigen und der Drohung mit weiteren Schlägen der Intervention durch den Gemeindepräsidenten wegen Nachtruhestörung widersetzen. Diesbezüglich ist von einem einheitlichen Willensentschluss sowie einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang auszugehen. Demnach besteht eine natürliche Handlungseinheit. Im Einklang mit der Vorinstanz ist folglich von einer einfachen Tatbegehung auszugehen. 2. Die Verteidigung macht oberinstanzlich Putativnotwehr geltend. Der Beschuldigte habe angenommen, dass er sich gegen einen Angriff auf das Hausrecht wehren dürfe. Ein Fall von Putativnotwehr liegt vor, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2; BGer 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.2). Wie bereits festgestellt, hat der Beschuldigte erkannt, dass der Gemeindepräsident in Verrichtung einer dienstlichen Aufgabe wegen der Nachtruhestörung bei ihm erschienen war. Ein Irrtum über den wesentlichen Sachverhalt, nämlich die Funktion von A. , lag damit gerade nicht vor. Es ist folglich keine Putativnotwehr gegeben. 3. Es sind weder Rechtfertigungsnoch Schuldausschlussgründe erkennbar. 4. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären ist, begangen am 23. Februar 2018. B. Fall 2 BA. Sachverhalt Der Beschuldigte hat die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nicht bestritten, so dass diesbezüglich auf die sorgfältigen und korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urt. SG E. II/2.1 S. 15-22; Art. 82 Abs. 4 StPO). BB.  Rechtliche Würdigung a. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (i) Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen Bezüglich der ergänzenden Ausführungen zu den allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urt. SG E. II/2.2.1 S. 22; Art. 82 Abs. 4 StPO). (ii) Konkrete Beurteilung 1. Die Verteidigung führt oberinstanzlich ins Feld, dass die vom Beschuldigten gegen den Chauffeur des Postautos, F. , ausgeübte Gewalt nicht die von Art. 285 Ziff. 1 StGB geforderte Schwelle erreicht und daher kein tatbestandsmässiges Handeln vorliege. 2.1.1 F. kommt als Chauffeur des Postautos die Eigenschaft eines Beamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu. Nach dem Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte den Chauffeur des Postautos während der Fahrt anschrie, er solle an der Haltestelle M. anhalten, sowie ihn dabei am Arm packte und zudrückte. F. hat konstant, anschaulich, plausibel und damit glaubhaft bekundet, der Beschuldigte habe ihn am Arm gepackt und so stark zugedrückt, dass er habe anhalten müssen. Diese Einwirkung auf F. ist von ausreichender Intensität, um als Gewalt im Sinne des Gesetzes qualifiziert zu werden. Zudem drohte der Beschuldigte dem Chauffeur F. , ihn „kaltzumachen“. Diese Todesdrohung stellt klarerweise einen ernstlichen Nachteil dar. Ohne Weiteres ist die Drohung des Beschuldigten geeignet, selbst einen besonnenen Beamten in der Situation des Chauffeurs des Postautos gefügig zu machen. Diese Äusserung hat zusammen mit dem Anfassen seines Armes F. verängstigt (act. 453, 587). Dies wird unter anderem daran deutlich, dass F. offenkundig umgehend seinen Vorgesetzten H. über den Vorfall informierte und Letzterer unmittelbar die Polizei verständigte. F. sah sich aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten veranlasst, mit dem Bus ausserfahrplanmässig an der Haltestelle M. anzuhalten. Dadurch hat der Beschuldigte den ungestörten, fahrplanmässigen Busverkehr und damit eine amtliche Handlung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB beeinträchtigt. Das heftige Zudrücken des Armes des Chauffeurs des Postautos und die Todesdrohung sind eindeutig illegale Nötigungsmittel. Damit liegt eine positive Begründung für die Rechtswidrigkeit vor. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt hat. 2.1.2 Der Beschuldigte war sich bewusst, dass F. als Bediensteter des öffentlichen Verkehrs im Einsatz war. Damit war ihm in der Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst, dass F. als Beamter eine dienstliche Aufgabe verrichtete. Der Beschuldigte wusste überdies, dass er durch sein Verhalten F. zum ausserfahrplanmässigen Anhalten des Postautos veranlassen könnte. Indem er trotzdem handelte, muss zumindest auf Eventualvorsatz geschlossen werden. Der subjektive Tatbestand ist folglich erfüllt. 2.2 Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich. 2.3 Nach alledem steht fest, dass der Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären ist, begangen am 13. Juli 2019. b. Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation des festgestellten Sachverhalts als Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestands der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Art. 57 Abs. 4 lit. a und lit. c PBG) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz gestellt werden (Urt. SG E. II/2.2.2 S. 23; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat sich Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 4 lit. a und lit. c PBG schuldig gemacht, begangen am 13. Juli 2019. III. STRAFZUMESSUNG A. Vorbemerkung Im vorliegenden Fall sticht ins Auge, dass die Vorinstanz gegen die vom Bundesgericht aufgestellten Regeln zur Straffestsetzung bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz verstossen hat. Sie hat nämlich die Strafen für die von ihr beurteilte mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte integral zur Strafe gemäss Ersturteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 17. April 2018 asperiert. Laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre jedoch für das strafbare Verhalten des Beschuldigten nach dem Ersturteil eine unabhängige Strafe festzulegen und anschliessend zur für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten bestimmten Zusatzstrafe zu addieren gewesen (BGE 145 IV 1; Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 552). B. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313; 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Ent- sprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1, E. 2.2 und E. 3.; 141 IV 61 E. 6.1.2), die retrospektive Konkurrenz und die Bildung von Zusatzstrafen gemäss Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB (BGE 145 IV 1 E. 1.3; 142 IV 329 E. 1.4.1; 142 IV 265 E. 2.3.3 und 2.4.4) sowie für die Wahl der Sanktionsart (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2). Darauf kann verwiesen werden. C. Anwendbares Recht 1. Am 1. Juli 2023 sind die im Rahmen der Harmonisierung der Strafrahmen revidierten Bestimmungen des StGB in Kraft getreten (AS 2023 259). Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieser Änderung des Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Massgebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilenden Taten besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wird gemäss der seit dem 1. Juli 2023 geltenden Fassung des Tatbestands der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und in leichten Fällen eine Geldstrafe geahndet (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Die frühere Fassung sah eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vor (aArt. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Da nach der neuen Fassung die Möglichkeit zur Ausfällung einer Geldstrafe in Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB nur noch in leichten Fällen vorgesehen ist, erweist sich das neue Recht nicht als milder und ist auf die hier zu beurteilenden Taten vom 23. Februar 2018 und 13. Juli 2019 folglich das damals geltende Recht anzuwenden. 2. Der weitere hier interessierende Tatbestand der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 4 lit. a und lit. c PBG hat keine Änderung erfahren, weshalb sich insoweit keine übergangsrechtlichen Fragen stellen. D. Strafrahmen und Strafart 1. Die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft (aArt. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der Tatbegehung mehrfach einschlägig mit Geldstrafen und gemeinnütziger Arbeit vorbestraft. Er hat sich dadurch offenkundig nicht beeindrucken lassen. Insgesamt kann demnach festgehalten werden, dass der Beschuldigte eine hartnäckige Bereitschaft aufweist, kriminell zu handeln, und auch uneinsichtig ist. Daraus kann nur geschlossen werden, dass blosse Geldstrafen vorliegend nicht geeignet sind, präventiv einzuwirken beziehungsweise den Beschuldigten künftig vor weiteren Straftaten abzuhalten. Eine Geldstrafe erscheint folglich nicht zweckmässig. Daher kommt für die neuen Delikte aus spezialpräventiven Gründen einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. 2. Bei der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 4 lit. a und lit. c PBG handelt es sich um eine Übertretung, welche mit einer Busse zu sanktionieren ist. Die Höhe der Busse liegt zwischen Fr. 1.− und Fr. 10‘000.− (Art. 106 StGB i.V.m. Art. 57 Abs. 4 lit. a und lit. c PBG). E. Konkrete Strafzumessung EA. Gesamtfreiheitsstrafe a. Erste Phase: 23. Februar 2018 bis 17. April 2018 (Zusatzstrafe) (i) Vorbemerkung 1. Der Beschuldigte hat sich am 23. Februar 2018 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht. Mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. April 2018 wurde er bereits wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren verurteilt. 2. Ausgangspunkt für die konkrete Bemessung der Zusatzstrafe bildet die schwerste Straftat. Da der abstrakte Strafrahmen für beide hier zu beurteilenden Delikte jeweils identisch ist, ist die konkret schwerste Straftat massgebend. Der mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beurteilte Vorfall stellt hier das konkret schwerste Delikt dar. (ii) Einsatzstrafe Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. April 2018 beurteilte versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist entsprechend diesem rechtskräftigen Strafbefehl mit einer Freiheitsstrafe von 90 Tagessätzen zu ahnden (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). (iii) Asperation (a) Tatkomponenten (aa) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte verpasste dem Gemeindepräsidenten während dessen polizeilicher Intervention 2 Ohrfeigen ins Gesicht und drohte ihm überdies mit weiteren Schlägen. Das Ausmass der angewendeten Gewalt und der Drohung ist erheblich. Der Gemeindepräsident hat keine bleibenden Folgen davongetragen. Der Beschuldigte hat spontan und ohne vorherige Planung gehandelt. Vor diesem Hintergrund erachtet das Kantonsgericht das objektive Tatverschulden als leicht, wofür eine Einsatzstrafe von 60 Tagen als angemessen erscheint. (ab) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte hinsichtlich des tätlichen Angriffs direktvorsätzlich, was tatbestandsimmanent ist und sich daher neutral auswirkt. In Bezug auf die Drohung liegt ein eventualvorsätzliches Handeln vor, was leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Aus den von der Vorinstanz zutreffend genannten Gründen ist ihm eine leicht verminderte Schuldfähigkeit zu attestieren (Urt. SG E. III und IV S. 35 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO), was deutlich strafmindernd zu veranschlagen ist. Die subjektive Tatschwere relativiert somit die objektive deutlich und die Strafe ist deswegen um 15 Tage zu reduzieren. (ac) Fazit Tatkomponenten Insgesamt ist von einem leichten Verschulden im unteren Bereich und einer dafür angemessenen Einsatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen auszugehen. (b) Täterkomponenten (ba) Vorleben und persönliche Verhältnisse 1. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Wesentlichen durch einen Verweis auf die Akten behandelt, wodurch dieser Aspekt der Strafzumessung in ihrem Urteil unvollständig dargestellt wurde. Damit wird den erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 50 StGB nicht entsprochen. Die Vorinstanz hätte zwingend den Lebenslauf des Beschuldigten zumindest kurz unter Nennung der wesentlichen Elemente, wie insbesondere des Geburtsdatums bzw. des heutigen Alters und Orts oder Heimatlands, in dem der Beschuldigte aufwuchs, der abgeschlossenen Berufsausbildung bzw. der letzten besuchten Schule, des Zivilstands und der Anzahl Kinder, des aktuellen oder letzten Berufs sowie der finanziellen Situation, beschreiben müssen ( Hürlimann / Vesely , a.a.O., S. 100 f.). Nachfolgend bleibt es am Kantonsgericht, die relevanten Fakten zu ergründen und darzustellen. Der heute 53-jährige Beschuldigte wurde am tt.mm.1971 in I. geboren. Er hat einen 2 Jahre jüngeren Bruder und eine Halbschwester, die 8 Jahre älter ist als er und vor rund 10 Jahren gestorben ist. Seine Eltern trennten sich, als er etwa 8 bis 10 Jahre alt war (act. 117, 227, 301, 303, 399). Der Beschuldigte wuchs in J. auf und besuchte die lokale Primar- und Oberschule. Danach absolvierte er eine Lehre als Maurer, die er erfolgreich beendete. Er arbeitete anschliessend in seinem erlernten Beruf und als Schaler sowohl in temporären als auch in festen Arbeitsverhältnissen bis zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt in den Nullerjahren. Er bezieht seit dem Jahr 2009 eine Dreiviertel-Invalidenrente und seit dem Jahr 2018 eine volle Invalidenrente (act. 119, 227, 271, 283, 303, 309, 329). Im Jahr 1987 hatte er einen schweren Mofa-Unfall, bei dem er eine Schädel-Basisfraktur und ein Hirntrauma erlitt. Er leidet seit dem Jahr 1997 infolge dieses Unfalls an Epilepsie. Infolgedessen hatte er nächtliche Grandmal-Anfälle. Sie liessen sich durch antiepileptische Medikamente gut unter Kontrolle bringen. Im Jahr 2014 zog er sich bei einem Verkehrsunfall eine schwere Verletzung und ein weiteres Schädelhirntrauma zu (act. 329). Der Beschuldigte hatte vor über 20 Jahren eine kurzzeitige Ehe. Er ist kinderlos (act. 119). Der Beschuldigte bezieht eine IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen von etwa Fr. 2'500.− pro Monat (Prot. KGer S. 6). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus. (bb) Vorstrafen Am 1. Dezember 2015 wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung gegen das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen zu gemeinnütziger Arbeit von 260 Stunden verurteilt (Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 3. Januar 2025). Diese einschlägige Vorstrafe ist merklich straferhöhend zu veranschlagen. (bc) Nachtatverhalten Der Beschuldigte hat in den letzten Jahren eine Strategie zur Vermeidung von konfliktträchtigen Situationen entwickelt (Prot. KG S. 7 ff.) und zeigt seit 4 ¼ Jahren ein tadelloses Verhalten. (bd) Fazit Tatkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus. (c) Fazit Asperation Die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vom 23. Februar 2018 wäre bei isolierter Betrachtung mit einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen zu sanktionieren. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung der vorstehenden Einsatzstrafe zum Ersturteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. April 2018 um 30 Tage Freiheitsstrafe angemessen. (d) Zusatzstrafe Die Zusatzstrafe entspricht der asperierten Strafe für die oben genannte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und beträgt somit 30 Tage Freiheitsstrafe. b. Zweite Phase: 13. Juli 2019 Der Beschuldigte hat sich am 13. Juli 2019 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht. (i) Tatkomponenten (a) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte hat während der Fahrt den Chauffeur des Postautos am rechten Oberarm gepackt und diesen fest zugedrückt. Zudem hat er dem Chauffeur mit dem Tod gedroht. Das Ausmass der Gewaltanwendung und Drohung ist beträchtlich. Der Chauffeur hat keine bleibenden Schäden davongetragen. Die Handlungen des Beschuldigten sind spontan und ohne vorgängige Planung erfolgt. Das objektive Tatverschulden ist als leicht bis eher leicht zu bezeichnen, wofür eine Freiheitsstrafe von 100 Tagen angemessen ist. (b) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was sich leicht strafmindernd auswirkt. Zudem ist die leichte Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten (Urt. SG E. III und IV S. 35 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) erheblich strafmindernd zu veranschlagen. Die subjektive Tatschwere führt zu einer deutlichen Relativierung der objektiven, was mit einer Strafreduktion von 25 Tagen zu berücksichtigen ist. (c) Fazit Tatkomponenten Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere ist von einem leichten Verschulden und hierfür von einer hypothetischen Freiheitsstrafe von 75 Tagen auszugehen. (ii) Täterkomponenten Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeht, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Dies gilt auch für die Vorstrafen gemäss den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft vom 1. Dezember 2015 und vom 17. April 2018. Demnach hat der Beschuldigte trotz einschlägiger Vorstrafen und teilweise während der Probezeit delinquiert. Dieses Verhalten ist deutlich straferhöhend zu taxieren. Positiv ist indessen zu vermerken, dass sich der Beschuldigte eine Strategie zur Vermeidung von Konfliktsituationen angeeignet hat und seit nunmehr 4 ¼ Jahren strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Alles in allem sind die Täterkomponenten als neutral zu bewerten. (iii) Fazit Einzelstrafe Für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist eine Freiheitsstrafe von 75 Tagen festzusetzen. c. Zwischenergebnis Strafzumessung Die Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 17. April 2018 (30 Tage) und die Strafe für das am 13. Juli 2019 verübte Delikt (75 Tage) sind zu addieren. In der Summe ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 105 Tagen als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. April 2018. d. Verletzung des Beschleunigungsgebots Aufgrund der bereits festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots ist die Strafe deutlich zu mindern. Das Kantonsgericht hält es für angemessen, die Freiheitsstrafe von 105 Tagen um einen Drittel auf 70 Tage zu reduzieren. e. Vollzugsart 1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe von mindestens 6 Monaten und höchstens 2 Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von 2 bis 5 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verlangt demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). 2. Der Beschuldigte ist zwar einschlägig vorbestraft, jedoch hat er eine positive Veränderungsbereitschaft gezeigt und sich seit nunmehr 4 ¼ Jahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Es kann nicht gesagt werden, dass eine unbedingte Freiheitsstrafe notwendig ist, um ihn vor weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Angesichts dessen ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren. Das Kantonsgericht hält es indes aufgrund seiner Vorstrafen für angezeigt, die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen. f. Ergebnis Der Beschuldigte ist für die mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte als teilweise Zusatzstrafe zum Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 17. April 2018 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 70 Tagen (ohne Verletzung des Beschleunigungsgebots wäre die Freiheitsstrafe 105 Tage), bei einer Probezeit von 4 Jahren, unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft zu verurteilen. EB. Übertretungsbusse Der Beschuldigte betätigte missbräuchlich die Notöffnung, um ausserplanmässig aus dem Post-auto auszusteigen. Er handelte dabei vorsätzlich, was indes tatbestandsimmanent ist und ohne Einfluss auf die Strafhöhe bleibt. Insgesamt ist die Tatschwere als sehr leicht zu bezeichnen. Die strafrechtliche Vorbelastung des Beschuldigten ist sodann deutlich straferhöhend zu veranschlagen. In Anbetracht dieser Umstände und der angespannten finanziellen Situation des Beschuldigten erscheint aufgrund der Tat- und Täterkomponenten eine Busse von Fr. 100.− als angemessen. Diese ist wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots um Fr. 40.− zu reduzieren. Die Busse ist mithin auf Fr. 60.− zu bestimmen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf einen Tag zu bestimmen (Art. 106 Abs. 3 StGB). IV. WIDERRUF 1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit besteht eine eigentliche Schlechtprognose (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 140 E. 4.4; BGer 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 E. 3.1.3). 2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. April 2018 wurde dem Beschuldigten für die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 90 Tagen eine Probezeit von 5 Jahren auferlegt. Die vom Beschuldigten am 13. Juli 2019 begangene Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ereignete sich somit während laufender Probezeit, weshalb die objektiven Voraussetzungen für einen Widerruf der mit vorgenanntem Strafbefehl bedingt verhängten Freiheitsstrafe erfüllt sind. Die Legalprognose des Beschuldigten ist aufgrund der strafrechtlichen Vorgeschichte getrübt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine Strategie zur Vermeidung von Konflikten entwickelt hat und seit rund 4 ¼ Jahren deliktsfrei lebt. Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten keine klar ungünstige Prognose gestellt werden und ist daher von einer Rückversetzung abzusehen. V. MASSNAHME A. Rechtliche Grundlage 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). 1.2 Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB). Der Sachverständige äussert sich somit zu allen tatsächlichen Voraussetzungen der Massnahme, wobei zu beachten ist, dass es dem Gericht obliegt, zu entscheiden, ob und welche Massnahme angeordnet werden soll (BGer 6B_388/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3.3.3). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei und ist nicht an die Schlussfolgerungen des Sachverständigen gebunden. Es darf jedoch davon nicht ohne triftige Gründe abweichen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). 2. Nach Art. 60 StGB kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist, ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Abs. 1). Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung (Abs. 2). Laut Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht anordnen, dass der von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängige Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübte, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (lit. a) und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). 3. Bei jeder strafrechtlichen Sanktion, die in verfassungsmässig garantierte Grundrechte eingreift, bleibt zu fragen, ob sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit entspricht (Art. 36 Abs. 2 sowie Abs. 3 BV). Dieser Grundsatz gilt im gesamten Massnahmenrecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen. Er wird im StGB konkretisiert. Art. 56 Abs. 2 StGB besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf. Was das konkret bedeutet, hängt entscheidend von der Gewichtung der im Einzelfall einander widerstreitenden Interessen ab, d.h. insbesondere von der Grösse der Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, und der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen, der mit ihr verbunden ist. Eine unverhältnismässige Massnahme darf nicht angeordnet oder weiter vollzogen werden (BGer 6B_746/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.4.2). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit umfasst drei Teilgebote. Eine Massnahme muss geeignet sein, die Legalprognose beim Betroffenen zu verbessern (Grundsatz der Geeignetheit). Eine Massnahme in Form einer Suchtbehandlung erscheint nur als geeignet, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich bei einem erfolgreichen Verlauf die Gefahr weiterer mit der Sucht in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern lässt (vgl. BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Darüber hinaus muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (Grundsatz der Erforderlichkeit). Schliesslich muss die Massnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des betroffenen Grundrechts stehen (Grundsatz der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Bei der Abwägung der Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person einerseits und des Behandlungsbedürfnisses der betroffenen Person sowie der Schwere und des Grades der Gefahr künftiger Straftaten andererseits muss die Zumutbarkeit gewahrt bleiben. Wesentlich sind vor allem das Gewicht der zu erwartenden Taten und der Grad der Gefahr künftiger Delikte. Je schwerer die Delikte wiegen, die der Täter in Freiheit begehen könnte, desto geringer kann die Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigt, und umgekehrt (BGer 6B_83/2024 vom 16. Juli 2024 E. 6.2, nicht veröffentlicht in BGE 150 IV 389; 7B_356/2023 vom 20. September 2023 E. 3.2.2; 6B_1247/2022 vom 19. Januar 2023 E. 5.1; Heer , Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, Art. 56 N 36; Schäfer / Sander /VAN Gemmeren , Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl. 2024, S. 140 ff.). Die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Massnahme ist eine vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage (BGer 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.2; 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.2.5). B. Beurteilungsgrundlage BA. Gutachten vom 27. Februar 2019 Dr. med. L. stellt in ihrem forensischpsychiatrischen Gutachten vom 27. Februar 2019 Folgendes fest: Der Beschuldigte habe im Zeitpunkt des ihm vorgeworfenen Delikts vom 22. /23. Februar 2018 an einer psychischen Störung sowie einer Abhängigkeit von Suchtstoffen gelitten, die diagnostisch als Verhaltensstörung bei Status nach mehreren Hirnverletzungen und posttraumatischer Epilepsie (ICD-10 F07.8), Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 10.20) und Cannabisabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.20) zu klassifizieren sei. Ein leichter Rauschzustand sei nicht auszuschliessen (act. 331, 351). Die diagnostizierte Störung, d.h. seine Hirnschädigung sowie das Alkohol- und Cannabisabhängigkeitssyndrom, seien nach wie vor gegeben (act. 355). Zwischen der Delinquenz und der Störung bestehe ein Zusammenhang (act. 347). Die Sachverständige stuft das Risiko eines Rückfalls des Beschuldigten für das gesamte Spektrum seiner bisherigen Delinquenz (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, Beschimpfung, einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung, Nötigung und Übertretung des Eisenbahngesetzes) als sehr hoch ein (act. 331, 353). Sie empfiehlt eine Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB. Als Begründung führt sie an, dass der Beschuldigte unter den Folgen einer Hirnverletzung sowie einer Alkohol- und Cannabisabhängigkeit leide. Die erste Hirnverletzung sei im Jahr 1987 und die zweite im Jahr 2014 eingetreten. Die zusätzliche Schädigung durch die Epilepsie sowie der übermässige Konsum von Alkohol und Drogen seien über einen langen Zeitraum erfolgt. Eine wesentliche Erholung von einer Hirnverletzung sei nach so vielen Jahren nicht zu erwarten, und es gebe keine Behandlung dafür. Die bestehende Hirnverletzung werde sich verschlimmern, wenn der Beschuldigte weiterhin im Übermass Alkohol und Cannabis konsumiere sowie weitere epileptische Anfälle erleide. Der Alkoholkonsum erschwere es deutlich, die Epilepsie so zu behandeln, dass keine Anfälle auftreten. Der langjährige exzessive Alkoholkonsum sei wahrscheinlich auch dafür ursächlich, dass beim Beschuldigten seit einigen Jahren vermehrt epileptische Anfälle aufgetreten seien. Zudem spiele der Konsum von Alkohol und Cannabis für seine Delinquenz eine Rolle. Es gebe spezifische und erfolgreiche therapeutische Behandlungskonzepte für Abhängigkeitserkrankungen. Medizinisch betrachtet sei die Behandlung der Abhängigkeitserkrankung beim Beschuldigten klar indiziert. Auch aus forensischpsychiatri-scher und legalprognostischer Perspektive erscheine eine Therapie sinnvoll, da ein Zusammenhang zwischen der Delinquenz und der Störung bestehe (act. 347). Ferner stellt die Sachverständige fest, dass der Beschuldigte derzeit nur in sehr begrenztem Masse Behandlungsbereitschaft zeige (act. 355), was einen Therapieerfolg nicht gänzlich ausschliesse (act. 357). BB. Zusatzbericht vom 20. Dezember 2019 Dr. med. L. bleibt in ihrem Zusatzbericht vom 20. Dezember 2019 auch in Anbetracht der dem Beschuldigten zusätzlich vorgeworfenen Straftat vom 13. Juli 2019 bei ihrer im Gutachten vom 27. Februar 2019 abgegebenen Empfehlung für eine Suchtbehandlung des Beschuldigten (act. 362.35). BC. Ausführungen der Sachverständigen im erstinstanzlichen Prozess Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. Februar 2022 hält Dr. med. L. auch unter Berücksichtigung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte vom 21./22. November 2020 grundsätzlich an ihren im forensischpsychiatrischen Gutachten gemachten Ausführungen fest. Sie führt präzisierend aus, dass die Behandlungsempfehlung bei einer strengen Betrachtungsweise weiterhin gültig sei. Wenn unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes die Umsetzung einer stationären Suchttherapie als unzulässig angesehen und von der Prämisse einer Reduktion des Alkoholkonsums durch den Beschuldigten ausgegangen würde, würde alternativ auch eine ambulante Behandlung in Betracht kommen (act. 109 ff.). BD. Zusatzbericht vom 10. September 2024 Dr. med. L. bestätigt in ihrem Zusatzbericht vom 10. September 2024 die in ihrem Gutachten vom 27. Februar 2019 gestellten Diagnosen. Die Sachverständige stuft die Rückfallgefahr für einschlägige Delikte im Vergleich zu ihren früheren Bewertungen als nahezu unverändert ein. Eine Veränderung könne insofern verzeichnet werden, als der Beschuldigte seitdem [21./22. November] 2020 keine neuen Straftaten mehr begangen habe. Dadurch werde die Legalprognose leicht entlastet. Dennoch müsse die Rückfallgefahr für einschlägige Delikte weiterhin als hoch bezeichnet werden. Sie empfiehlt die Anordnung einer stationären Suchttherapie gemäss Art. 60 StGB. BE. Ausführungen der Sachverständigen im zweitinstanzlichen Prozess Im Rahmen der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erläutert Dr. med. L. , dass für die in Rede stehende Deliktsdynamik die multifaktoriell bedingte Hirnverletzung des Beschuldigten verantwortlich sei, und es keine medizinische Behandlung dafür gebe. Ausserdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein leichter Rauschzustand das Verhalten des Beschuldigten begünstigt habe. Eine erfolgreiche Suchtbehandlung verdränge die Hauptursache nicht wesentlich. Der Alkoholkonsum verstärke die durch die Hirnschädigung bedingte Hemmung von Impulsen. Die vom Beschuldigten genannte Strategie zur Vermeidung von Konflikten bezeichnet sie als gut nachvollziehbar. Der Beschuldigte könnte sich hierzu entschieden haben, um zu vermeiden, dass es zu weiteren Anzeigen komme. Diese Strategie könnte auch mit seiner Behandlung zusammenhängen. Er habe ihr zudem gesagt, dass er beim Einsteigen in den Zug [in Basel auf dem Rückweg vom Ausgang] seine Mutter anrufe. Sie erinnere ihn dann, [in G. /BL] auszusteigen, damit er nicht im Schlaf diese Haltestelle verpasse und von Bahnpolizisten geweckt werde. Dies könnte eine Rolle gespielt haben, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Zwischenfällen gekommen sei (Prot. KGer S. 7 ff.). C. Würdigung durch das Kantonsgericht 1. Nach der schlüssigen Einschätzung der Sachverständigen Dr. med. L. leidet der Beschuldigte an einer Verhaltensstörung bei Status nach mehreren Hirnverletzungen und posttraumatischer Epilepsie (ICD-10 F07.8), einem Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.20) und einem Cannabisabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.20). Die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Delikte hängen mit seiner Erkrankung zusammen. Zudem wurde gutachterlich festgestellt, dass die derzeit bestehende hohe Rückfallwahrscheinlichkeit für einschlägige Delikte durch eine Suchtbehandlung des Beschuldigten gesenkt werden kann, wobei dies nach der gutachterlichen Einschätzung im stationären Rahmen zu erfolgen habe. Die Voraussetzungen für eine stationäre Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB sind mithin grundsätzlich gegeben. Nachstehend bleibt indes zu prüfen, ob die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung verhältnismässig ist. 2.1 Wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, liegt beim Beschuldigten zweifelsohne eine Suchtabhängigkeit im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB vor. Die Sachverständige erklärt, dass der übermässige Alkoholkonsum die Taten des Beschuldigten, der an einer hirnorganischen Schädigung leidet, einschlägige Vorstrafen aufweist und erheblich rückfallgefährdet ist, durch eine zusätzliche Herabsetzung der Hemmschwellen begünstigt. Dementsprechend empfiehlt sie eine stationäre Suchtbehandlung. Es ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich, dass die Rückfallgefahr beim Beschuldigten selbst nach einer erfolgreichen Alkoholtherapie deutlich verringert werden könnte. Vielmehr kann auch durch eine Alkoholabstinenz angesichts der hirnorganischen Schädigung des Beschuldigten die einschlägige Rückfallgefahr nicht wesentlich reduziert werden. Damit sind relevante Auswirkungen einer erfolgreich verlaufenden Entziehungsbehandlung auf die Belange der öffentlichen Sicherheit nicht erkennbar. Eine Unterbringung des Beschuldigten in einer Entziehungsanstalt ist deshalb nicht geeignet und muss als nicht verhältnismässig betrachtet werden. 2.2 Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine Strategie zur Vermeidung von Konflikten entwickelt hat und seit mittlerweile 4 ¼ Jahren keine Anzeichen für einschlägige Straftaten bestehen. Dies spricht dafür, dass die letzten Vorfälle nicht spurlos am Beschuldigten vorübergegangen sind und er sein Verhalten nachhaltig verändert hat. Die Sachverständige bescheinigt dem Beschuldigten daher eine Verbesserung der Legalprognose. Sie bezeichnet das Risiko eines Rückfalls in Bezug auf einschlägige Delikte zwar als hoch. Sein strafrechtlich relevantes Verhalten liegt jedoch im unteren Bereich. Sodann ist zu beachten, dass die Einweisung des Beschuldigten in eine stationäre Suchtbehandlung einen schweren Eingriff in seine persönliche Freiheit bedeuten würde. Da vom Beschuldigten, wenn noch überhaupt lediglich ein Risiko für leichte Delikte besteht und die Anordnung einer Suchtbehandlung keine deutliche Verringerung der Rückfallgefahr für einschlägige Delikte erkennen lässt, bestehen keine ausreichend gewichtigen Gründe, um den mit der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verbundenen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten zu rechtfertigen. Die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne ist daher nicht gegeben und eine Einweisung des Beschuldigten in eine Entziehungsanstalt muss daher als unverhältnismässig angesehen werden. 2.3 Dem Gesagten zufolge erweist sich die Anordnung einer Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB als nicht verhältnismässig. Dementsprechend ist die von der Vorinstanz verfügte Einweisung des Beschuldigten in eine geeignete therapeutische Einrichtung zwecks Suchttherapie aufzuheben. VI. Zivilforderungen 1. Der Privatkläger A. verlangt im Zusammenhang mit seiner Einvernahme vom 8. Mai 2019 durch die Staatsanwaltschaft einen Kostenersatz von Fr. 348.70 (act. 433). Die Vorinstanz erkannte, dass die unbezifferte Zivilforderung von A. auf den Zivilweg zu verweisen sei. Das Kantonsgericht ist mangels Berufung von A. an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das vorinstanzliche Urteil nicht zuungunsten des Beschuldigten abändern. Vor diesem Hintergrund ist angesichts des vorinstanzlichen Verweises der Zivilklage auf den Zivilweg oberinstanzlich keine materielle Prüfung der Zivilklage (mehr) möglich. 2. Stellt das Berufungsgericht das Verfahren wegen Rückzugs des Strafantrags ein, fehlt es an den Voraussetzungen für die Beurteilung von adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemachten Zivilansprüchen, und es erfolgt ein Nichteintretensentscheid (BGer 6B_277/2012 vom 12. August 2012 E. 2.5). Da das Strafverfahren betreffend einfache Körperverletzung, eventualiter fahrlässige Körperverletzung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung und Beschimpfung gemäss Zusatzanklage vom 29. Juli 2021 infolge Rückzugs des Strafantrags einzustellen ist, kann auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin D. nicht eingetreten werden. VII. Kosten und Entschädigung A. Vorverfahren und erstinstanzlicher Gerichtsprozess AA.  Verfahrenskosten Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsprozesses von total Fr. 29'358.− (bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 22'453.–, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'905.– und der Gerichtsgebühr von Fr. 4’000.–) sind in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit dem Staat zu überbinden. AB. Entschädigung Die von der Vorinstanz dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für seine Bemühungen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsprozess aus der Staatskasse zugesprochene Entschädigung von insgesamt Fr. 6'510.35 ist nicht zu beanstanden und daher zu bestätigen. Zufolge Uneinbringlichkeit ist dem Beschuldigten die Rückzahlung der Kosten der Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu erlassen. B. Berufungsverfahren BA. Verfahrenskosten

a. Bemessung der Verfahrenskosten Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf total Fr. 13’725.50 (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 4’500.−, den Auslagen von pauschal Fr. 100.− und den Sachverständigenkosten von Fr. 9’125.50 [Rechnungen vom 18. September 2024 und 12. Februar 2025]) festzusetzen (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT, § 3 Abs. 4 und 6 GebT).

b. Verlegung der Verfahrenskosten

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung punkto der Verfahrenseinstellung betreffend die einfache Körperverletzung, eventualiter fahrlässige Körperverletzung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung und Beschimpfung zum Nachteil der Privatklägerin D. , des Verzichts auf den Widerruf der Vorstrafe und der Aufhebung der Massnahme sowie teilweise im Strafpunkt. Er unterliegt demgegenüber mit seinem Antrag auf Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie auf Aufhebung der Schuldsprüche wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz und teilweise im Strafpunkt. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen. Zufolge offenkundiger Uneinbringlichkeit werden diese dem Beschuldigten auferlegten zweitinstanzlichen Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 425 StPO und § 4 Abs. 3 GebT auf die Staatskasse genommen. BB.  Entschädigung der amtlichen Verteidigung Advokat Dr. Christian von Wartburg stellt für seine Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 5’082.90 in Rechnung (23 Std. à Fr. 200.−, Auslagen von Fr. 105.05, MWST Fr. 377.85). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Zudem sind für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung Fr. 432.40 zu vergüten (2 Std. à Fr. 200.− + MWST Fr. 32.40). Demnach ist dem amtlichen Verteidiger Dr. Christian von Wartburg für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von total Fr. 5’515.30 (inkl. Auslagen, ohne MWST) aus der Staatskasse auszurichten. Zufolge Uneinbringlichkeit ist dem Beschuldigten die Rückzahlung der Kosten der Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu erlassen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; BGer 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2).

E. 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB).

E. 1.2 Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB). Der Sachverständige äussert sich somit zu allen tatsächlichen Voraussetzungen der Massnahme, wobei zu beachten ist, dass es dem Gericht obliegt, zu entscheiden, ob und welche Massnahme angeordnet werden soll (BGer 6B_388/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3.3.3). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei und ist nicht an die Schlussfolgerungen des Sachverständigen gebunden. Es darf jedoch davon nicht ohne triftige Gründe abweichen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). 2. Nach Art. 60 StGB kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist, ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Abs. 1). Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung (Abs. 2). Laut Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht anordnen, dass der von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängige Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübte, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (lit. a) und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). 3. Bei jeder strafrechtlichen Sanktion, die in verfassungsmässig garantierte Grundrechte eingreift, bleibt zu fragen, ob sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit entspricht (Art. 36 Abs. 2 sowie Abs. 3 BV). Dieser Grundsatz gilt im gesamten Massnahmenrecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen. Er wird im StGB konkretisiert. Art. 56 Abs. 2 StGB besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf. Was das konkret bedeutet, hängt entscheidend von der Gewichtung der im Einzelfall einander widerstreitenden Interessen ab, d.h. insbesondere von der Grösse der Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, und der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen, der mit ihr verbunden ist. Eine unverhältnismässige Massnahme darf nicht angeordnet oder weiter vollzogen werden (BGer 6B_746/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.4.2). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit umfasst drei Teilgebote. Eine Massnahme muss geeignet sein, die Legalprognose beim Betroffenen zu verbessern (Grundsatz der Geeignetheit). Eine Massnahme in Form einer Suchtbehandlung erscheint nur als geeignet, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich bei einem erfolgreichen Verlauf die Gefahr weiterer mit der Sucht in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern lässt (vgl. BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Darüber hinaus muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (Grundsatz der Erforderlichkeit). Schliesslich muss die Massnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des betroffenen Grundrechts stehen (Grundsatz der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Bei der Abwägung der Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person einerseits und des Behandlungsbedürfnisses der betroffenen Person sowie der Schwere und des Grades der Gefahr künftiger Straftaten andererseits muss die Zumutbarkeit gewahrt bleiben. Wesentlich sind vor allem das Gewicht der zu erwartenden Taten und der Grad der Gefahr künftiger Delikte. Je schwerer die Delikte wiegen, die der Täter in Freiheit begehen könnte, desto geringer kann die Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigt, und umgekehrt (BGer 6B_83/2024 vom 16. Juli 2024 E. 6.2, nicht veröffentlicht in BGE 150 IV 389; 7B_356/2023 vom 20. September 2023 E. 3.2.2; 6B_1247/2022 vom 19. Januar 2023 E. 5.1; Heer , Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, Art. 56 N 36; Schäfer / Sander /VAN Gemmeren , Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl. 2024, S. 140 ff.). Die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Massnahme ist eine vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage (BGer 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.2; 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.2.5). B. Beurteilungsgrundlage BA. Gutachten vom 27. Februar 2019 Dr. med. L. stellt in ihrem forensischpsychiatrischen Gutachten vom 27. Februar 2019 Folgendes fest: Der Beschuldigte habe im Zeitpunkt des ihm vorgeworfenen Delikts vom 22. /23. Februar 2018 an einer psychischen Störung sowie einer Abhängigkeit von Suchtstoffen gelitten, die diagnostisch als Verhaltensstörung bei Status nach mehreren Hirnverletzungen und posttraumatischer Epilepsie (ICD-10 F07.8), Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 10.20) und Cannabisabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.20) zu klassifizieren sei. Ein leichter Rauschzustand sei nicht auszuschliessen (act. 331, 351). Die diagnostizierte Störung, d.h. seine Hirnschädigung sowie das Alkohol- und Cannabisabhängigkeitssyndrom, seien nach wie vor gegeben (act. 355). Zwischen der Delinquenz und der Störung bestehe ein Zusammenhang (act. 347). Die Sachverständige stuft das Risiko eines Rückfalls des Beschuldigten für das gesamte Spektrum seiner bisherigen Delinquenz (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, Beschimpfung, einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung, Nötigung und Übertretung des Eisenbahngesetzes) als sehr hoch ein (act. 331, 353). Sie empfiehlt eine Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB. Als Begründung führt sie an, dass der Beschuldigte unter den Folgen einer Hirnverletzung sowie einer Alkohol- und Cannabisabhängigkeit leide. Die erste Hirnverletzung sei im Jahr 1987 und die zweite im Jahr 2014 eingetreten. Die zusätzliche Schädigung durch die Epilepsie sowie der übermässige Konsum von Alkohol und Drogen seien über einen langen Zeitraum erfolgt. Eine wesentliche Erholung von einer Hirnverletzung sei nach so vielen Jahren nicht zu erwarten, und es gebe keine Behandlung dafür. Die bestehende Hirnverletzung werde sich verschlimmern, wenn der Beschuldigte weiterhin im Übermass Alkohol und Cannabis konsumiere sowie weitere epileptische Anfälle erleide. Der Alkoholkonsum erschwere es deutlich, die Epilepsie so zu behandeln, dass keine Anfälle auftreten. Der langjährige exzessive Alkoholkonsum sei wahrscheinlich auch dafür ursächlich, dass beim Beschuldigten seit einigen Jahren vermehrt epileptische Anfälle aufgetreten seien. Zudem spiele der Konsum von Alkohol und Cannabis für seine Delinquenz eine Rolle. Es gebe spezifische und erfolgreiche therapeutische Behandlungskonzepte für Abhängigkeitserkrankungen. Medizinisch betrachtet sei die Behandlung der Abhängigkeitserkrankung beim Beschuldigten klar indiziert. Auch aus forensischpsychiatri-scher und legalprognostischer Perspektive erscheine eine Therapie sinnvoll, da ein Zusammenhang zwischen der Delinquenz und der Störung bestehe (act. 347). Ferner stellt die Sachverständige fest, dass der Beschuldigte derzeit nur in sehr begrenztem Masse Behandlungsbereitschaft zeige (act. 355), was einen Therapieerfolg nicht gänzlich ausschliesse (act. 357). BB. Zusatzbericht vom 20. Dezember 2019 Dr. med. L. bleibt in ihrem Zusatzbericht vom 20. Dezember 2019 auch in Anbetracht der dem Beschuldigten zusätzlich vorgeworfenen Straftat vom 13. Juli 2019 bei ihrer im Gutachten vom 27. Februar 2019 abgegebenen Empfehlung für eine Suchtbehandlung des Beschuldigten (act. 362.35). BC. Ausführungen der Sachverständigen im erstinstanzlichen Prozess Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. Februar 2022 hält Dr. med. L. auch unter Berücksichtigung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte vom 21./22. November 2020 grundsätzlich an ihren im forensischpsychiatrischen Gutachten gemachten Ausführungen fest. Sie führt präzisierend aus, dass die Behandlungsempfehlung bei einer strengen Betrachtungsweise weiterhin gültig sei. Wenn unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes die Umsetzung einer stationären Suchttherapie als unzulässig angesehen und von der Prämisse einer Reduktion des Alkoholkonsums durch den Beschuldigten ausgegangen würde, würde alternativ auch eine ambulante Behandlung in Betracht kommen (act. 109 ff.). BD. Zusatzbericht vom 10. September 2024 Dr. med. L. bestätigt in ihrem Zusatzbericht vom 10. September 2024 die in ihrem Gutachten vom 27. Februar 2019 gestellten Diagnosen. Die Sachverständige stuft die Rückfallgefahr für einschlägige Delikte im Vergleich zu ihren früheren Bewertungen als nahezu unverändert ein. Eine Veränderung könne insofern verzeichnet werden, als der Beschuldigte seitdem [21./22. November] 2020 keine neuen Straftaten mehr begangen habe. Dadurch werde die Legalprognose leicht entlastet. Dennoch müsse die Rückfallgefahr für einschlägige Delikte weiterhin als hoch bezeichnet werden. Sie empfiehlt die Anordnung einer stationären Suchttherapie gemäss Art. 60 StGB. BE. Ausführungen der Sachverständigen im zweitinstanzlichen Prozess Im Rahmen der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erläutert Dr. med. L. , dass für die in Rede stehende Deliktsdynamik die multifaktoriell bedingte Hirnverletzung des Beschuldigten verantwortlich sei, und es keine medizinische Behandlung dafür gebe. Ausserdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein leichter Rauschzustand das Verhalten des Beschuldigten begünstigt habe. Eine erfolgreiche Suchtbehandlung verdränge die Hauptursache nicht wesentlich. Der Alkoholkonsum verstärke die durch die Hirnschädigung bedingte Hemmung von Impulsen. Die vom Beschuldigten genannte Strategie zur Vermeidung von Konflikten bezeichnet sie als gut nachvollziehbar. Der Beschuldigte könnte sich hierzu entschieden haben, um zu vermeiden, dass es zu weiteren Anzeigen komme. Diese Strategie könnte auch mit seiner Behandlung zusammenhängen. Er habe ihr zudem gesagt, dass er beim Einsteigen in den Zug [in Basel auf dem Rückweg vom Ausgang] seine Mutter anrufe. Sie erinnere ihn dann, [in G. /BL] auszusteigen, damit er nicht im Schlaf diese Haltestelle verpasse und von Bahnpolizisten geweckt werde. Dies könnte eine Rolle gespielt haben, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Zwischenfällen gekommen sei (Prot. KGer S. 7 ff.). C. Würdigung durch das Kantonsgericht 1. Nach der schlüssigen Einschätzung der Sachverständigen Dr. med. L. leidet der Beschuldigte an einer Verhaltensstörung bei Status nach mehreren Hirnverletzungen und posttraumatischer Epilepsie (ICD-10 F07.8), einem Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.20) und einem Cannabisabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.20). Die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Delikte hängen mit seiner Erkrankung zusammen. Zudem wurde gutachterlich festgestellt, dass die derzeit bestehende hohe Rückfallwahrscheinlichkeit für einschlägige Delikte durch eine Suchtbehandlung des Beschuldigten gesenkt werden kann, wobei dies nach der gutachterlichen Einschätzung im stationären Rahmen zu erfolgen habe. Die Voraussetzungen für eine stationäre Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB sind mithin grundsätzlich gegeben. Nachstehend bleibt indes zu prüfen, ob die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung verhältnismässig ist.

E. 1.3 Dem Gesagten zufolge hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand in den Tatbestandsvarianten des tätlichen Angriffs und der Hinderung einer Amtshandlung mittels Drohung erfüllt. Der Beschuldigte wollte sich mit den beiden Ohrfeigen und der Drohung mit weiteren Schlägen der Intervention durch den Gemeindepräsidenten wegen Nachtruhestörung widersetzen. Diesbezüglich ist von einem einheitlichen Willensentschluss sowie einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang auszugehen. Demnach besteht eine natürliche Handlungseinheit. Im Einklang mit der Vorinstanz ist folglich von einer einfachen Tatbegehung auszugehen. 2. Die Verteidigung macht oberinstanzlich Putativnotwehr geltend. Der Beschuldigte habe angenommen, dass er sich gegen einen Angriff auf das Hausrecht wehren dürfe. Ein Fall von Putativnotwehr liegt vor, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2; BGer 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.2). Wie bereits festgestellt, hat der Beschuldigte erkannt, dass der Gemeindepräsident in Verrichtung einer dienstlichen Aufgabe wegen der Nachtruhestörung bei ihm erschienen war. Ein Irrtum über den wesentlichen Sachverhalt, nämlich die Funktion von A. , lag damit gerade nicht vor. Es ist folglich keine Putativnotwehr gegeben.

E. 2 Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil in den Dispositivziffern 1 (Schuld- und Strafpunkt), 4 (Widerruf der Vorstrafe), 5 (Vollzug der therapeutischen Massnahme), 7 und 8 (Schadenersatzpunkt), 9 (Kostenpunkt) sowie 10 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung / Vorbehalt der Rückzahlung dieser Kosten) an. Die Dispositivziffer 6 (Einziehung) ist zwar nicht angefochten, jedoch, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, wegen des Rückzugs des Strafantrags durch die Privatklägerin D. zu ergänzen. Das vorinstanzliche Urteil ist bezüglich all dieser Dispositivziffer noch nicht rechtskräftig.

E. 2.1 Wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, liegt beim Beschuldigten zweifelsohne eine Suchtabhängigkeit im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB vor. Die Sachverständige erklärt, dass der übermässige Alkoholkonsum die Taten des Beschuldigten, der an einer hirnorganischen Schädigung leidet, einschlägige Vorstrafen aufweist und erheblich rückfallgefährdet ist, durch eine zusätzliche Herabsetzung der Hemmschwellen begünstigt. Dementsprechend empfiehlt sie eine stationäre Suchtbehandlung. Es ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich, dass die Rückfallgefahr beim Beschuldigten selbst nach einer erfolgreichen Alkoholtherapie deutlich verringert werden könnte. Vielmehr kann auch durch eine Alkoholabstinenz angesichts der hirnorganischen Schädigung des Beschuldigten die einschlägige Rückfallgefahr nicht wesentlich reduziert werden. Damit sind relevante Auswirkungen einer erfolgreich verlaufenden Entziehungsbehandlung auf die Belange der öffentlichen Sicherheit nicht erkennbar. Eine Unterbringung des Beschuldigten in einer Entziehungsanstalt ist deshalb nicht geeignet und muss als nicht verhältnismässig betrachtet werden.

E. 2.1.1 F. kommt als Chauffeur des Postautos die Eigenschaft eines Beamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu. Nach dem Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte den Chauffeur des Postautos während der Fahrt anschrie, er solle an der Haltestelle M. anhalten, sowie ihn dabei am Arm packte und zudrückte. F. hat konstant, anschaulich, plausibel und damit glaubhaft bekundet, der Beschuldigte habe ihn am Arm gepackt und so stark zugedrückt, dass er habe anhalten müssen. Diese Einwirkung auf F. ist von ausreichender Intensität, um als Gewalt im Sinne des Gesetzes qualifiziert zu werden. Zudem drohte der Beschuldigte dem Chauffeur F. , ihn „kaltzumachen“. Diese Todesdrohung stellt klarerweise einen ernstlichen Nachteil dar. Ohne Weiteres ist die Drohung des Beschuldigten geeignet, selbst einen besonnenen Beamten in der Situation des Chauffeurs des Postautos gefügig zu machen. Diese Äusserung hat zusammen mit dem Anfassen seines Armes F. verängstigt (act. 453, 587). Dies wird unter anderem daran deutlich, dass F. offenkundig umgehend seinen Vorgesetzten H. über den Vorfall informierte und Letzterer unmittelbar die Polizei verständigte. F. sah sich aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten veranlasst, mit dem Bus ausserfahrplanmässig an der Haltestelle M. anzuhalten. Dadurch hat der Beschuldigte den ungestörten, fahrplanmässigen Busverkehr und damit eine amtliche Handlung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB beeinträchtigt. Das heftige Zudrücken des Armes des Chauffeurs des Postautos und die Todesdrohung sind eindeutig illegale Nötigungsmittel. Damit liegt eine positive Begründung für die Rechtswidrigkeit vor. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt hat.

E. 2.1.2 Der Beschuldigte war sich bewusst, dass F. als Bediensteter des öffentlichen Verkehrs im Einsatz war. Damit war ihm in der Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst, dass F. als Beamter eine dienstliche Aufgabe verrichtete. Der Beschuldigte wusste überdies, dass er durch sein Verhalten F. zum ausserfahrplanmässigen Anhalten des Postautos veranlassen könnte. Indem er trotzdem handelte, muss zumindest auf Eventualvorsatz geschlossen werden. Der subjektive Tatbestand ist folglich erfüllt.

E. 2.2 Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine Strategie zur Vermeidung von Konflikten entwickelt hat und seit mittlerweile 4 ¼ Jahren keine Anzeichen für einschlägige Straftaten bestehen. Dies spricht dafür, dass die letzten Vorfälle nicht spurlos am Beschuldigten vorübergegangen sind und er sein Verhalten nachhaltig verändert hat. Die Sachverständige bescheinigt dem Beschuldigten daher eine Verbesserung der Legalprognose. Sie bezeichnet das Risiko eines Rückfalls in Bezug auf einschlägige Delikte zwar als hoch. Sein strafrechtlich relevantes Verhalten liegt jedoch im unteren Bereich. Sodann ist zu beachten, dass die Einweisung des Beschuldigten in eine stationäre Suchtbehandlung einen schweren Eingriff in seine persönliche Freiheit bedeuten würde. Da vom Beschuldigten, wenn noch überhaupt lediglich ein Risiko für leichte Delikte besteht und die Anordnung einer Suchtbehandlung keine deutliche Verringerung der Rückfallgefahr für einschlägige Delikte erkennen lässt, bestehen keine ausreichend gewichtigen Gründe, um den mit der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verbundenen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten zu rechtfertigen. Die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne ist daher nicht gegeben und eine Einweisung des Beschuldigten in eine Entziehungsanstalt muss daher als unverhältnismässig angesehen werden.

E. 2.3 Dem Gesagten zufolge erweist sich die Anordnung einer Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB als nicht verhältnismässig. Dementsprechend ist die von der Vorinstanz verfügte Einweisung des Beschuldigten in eine geeignete therapeutische Einrichtung zwecks Suchttherapie aufzuheben. VI. Zivilforderungen 1. Der Privatkläger A. verlangt im Zusammenhang mit seiner Einvernahme vom 8. Mai 2019 durch die Staatsanwaltschaft einen Kostenersatz von Fr. 348.70 (act. 433). Die Vorinstanz erkannte, dass die unbezifferte Zivilforderung von A. auf den Zivilweg zu verweisen sei. Das Kantonsgericht ist mangels Berufung von A. an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das vorinstanzliche Urteil nicht zuungunsten des Beschuldigten abändern. Vor diesem Hintergrund ist angesichts des vorinstanzlichen Verweises der Zivilklage auf den Zivilweg oberinstanzlich keine materielle Prüfung der Zivilklage (mehr) möglich. 2. Stellt das Berufungsgericht das Verfahren wegen Rückzugs des Strafantrags ein, fehlt es an den Voraussetzungen für die Beurteilung von adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemachten Zivilansprüchen, und es erfolgt ein Nichteintretensentscheid (BGer 6B_277/2012 vom 12. August 2012 E. 2.5). Da das Strafverfahren betreffend einfache Körperverletzung, eventualiter fahrlässige Körperverletzung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung und Beschimpfung gemäss Zusatzanklage vom 29. Juli 2021 infolge Rückzugs des Strafantrags einzustellen ist, kann auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin D. nicht eingetreten werden. VII. Kosten und Entschädigung A. Vorverfahren und erstinstanzlicher Gerichtsprozess AA.  Verfahrenskosten Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsprozesses von total Fr. 29'358.− (bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 22'453.–, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'905.– und der Gerichtsgebühr von Fr. 4’000.–) sind in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit dem Staat zu überbinden. AB. Entschädigung Die von der Vorinstanz dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für seine Bemühungen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsprozess aus der Staatskasse zugesprochene Entschädigung von insgesamt Fr. 6'510.35 ist nicht zu beanstanden und daher zu bestätigen. Zufolge Uneinbringlichkeit ist dem Beschuldigten die Rückzahlung der Kosten der Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu erlassen. B. Berufungsverfahren BA. Verfahrenskosten

a. Bemessung der Verfahrenskosten Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf total Fr. 13’725.50 (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 4’500.−, den Auslagen von pauschal Fr. 100.− und den Sachverständigenkosten von Fr. 9’125.50 [Rechnungen vom 18. September 2024 und 12. Februar 2025]) festzusetzen (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT, § 3 Abs. 4 und 6 GebT).

b. Verlegung der Verfahrenskosten

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung punkto der Verfahrenseinstellung betreffend die einfache Körperverletzung, eventualiter fahrlässige Körperverletzung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung und Beschimpfung zum Nachteil der Privatklägerin D. , des Verzichts auf den Widerruf der Vorstrafe und der Aufhebung der Massnahme sowie teilweise im Strafpunkt. Er unterliegt demgegenüber mit seinem Antrag auf Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie auf Aufhebung der Schuldsprüche wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz und teilweise im Strafpunkt. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen. Zufolge offenkundiger Uneinbringlichkeit werden diese dem Beschuldigten auferlegten zweitinstanzlichen Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 425 StPO und § 4 Abs. 3 GebT auf die Staatskasse genommen. BB.  Entschädigung der amtlichen Verteidigung Advokat Dr. Christian von Wartburg stellt für seine Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 5’082.90 in Rechnung (23 Std. à Fr. 200.−, Auslagen von Fr. 105.05, MWST Fr. 377.85). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Zudem sind für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung Fr. 432.40 zu vergüten (2 Std. à Fr. 200.− + MWST Fr. 32.40). Demnach ist dem amtlichen Verteidiger Dr. Christian von Wartburg für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von total Fr. 5’515.30 (inkl. Auslagen, ohne MWST) aus der Staatskasse auszurichten. Zufolge Uneinbringlichkeit ist dem Beschuldigten die Rückzahlung der Kosten der Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu erlassen.

E. 3 Es sind weder Rechtfertigungsnoch Schuldausschlussgründe erkennbar.

E. 4 Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären ist, begangen am 23. Februar 2018. B. Fall 2 BA. Sachverhalt Der Beschuldigte hat die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nicht bestritten, so dass diesbezüglich auf die sorgfältigen und korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urt. SG E. II/2.1 S. 15-22; Art. 82 Abs. 4 StPO). BB.  Rechtliche Würdigung a. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (i) Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen Bezüglich der ergänzenden Ausführungen zu den allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urt. SG E. II/2.2.1 S. 22; Art. 82 Abs. 4 StPO). (ii) Konkrete Beurteilung 1. Die Verteidigung führt oberinstanzlich ins Feld, dass die vom Beschuldigten gegen den Chauffeur des Postautos, F. , ausgeübte Gewalt nicht die von Art. 285 Ziff. 1 StGB geforderte Schwelle erreicht und daher kein tatbestandsmässiges Handeln vorliege.

Dispositiv
  1. C. wird von der Anklage der Beschimpfung in Fall 2 der Hauptanklage und von der Anklage der Tätlichkeiten (bezüglich des Einsatzes von Pfefferspray) der Zusatzanklage freigespro- chen .
  2. Das Verfahren betreffend Beschimpfung in Fall 1 der Hauptanklage wird aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt .
  3. Die am 17. April 2018 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 90 Tagen, unter Anrechnung von 1 Tag Untersuchungshaft, bei einer Probezeit von 5 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt.
  4. Der Strafvollzug ist in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB aufgeschoben und der Beurteile wird gemäss Art. 60 StGB in eine geeig- nete therapeutische Einrichtung eingewiesen . (…) 7.a. Die unbezifferte Schadenersatzforderung von A. wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwie sen . b. C. wird dazu verurteilt , D. Fr. 291.− zu bezahlen. Die Mehrforderung wird auf den Zivilweg verwiesen.
  5. Der E. AG wird gemäss Art. 434 Abs. 1 StGB aus der Staatskasse ein Betrag von Fr. 183.70 als Schadenersatz bezahlt. Die Mehrforderung wird abgewiesen.
  6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 22'453.−, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'905.− und der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.−, gehen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates. (…) 10.a. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von C. in Höhe von Honorar (10 h 30 min zu Fr. 200.−/h) Honorar Volontär (22 h 20 min zu Fr. 100.−/h) Honorar HV inkl. Weg und Nachbesprechung (7 h 50 min zu Fr. 200.−/h) Auslagen Fr. 2'100.00 Fr. 2'233.35 Fr. 1'566.65 Fr. 144.90 7,7 % MWST auf Fr. 6'044.90 insgesamt Fr.  465.45 Fr. 6'510.35 (wovon Fr. 3'132.50 für den Aufwand vor Anklageerhebung und Fr. 3'377.85 für den Aufwand nach Anklageerhebung, jeweils inkl. Auslagen und MWST) werden aus der Staatskasse entrichtet. b. (…)“ wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in der Dis positivziffer 5 ersatzlos aufgehoben sowie in den Dispositivziffern 1, 3, 4, 7 und 10 (teilweise) aufgehoben und wie folgt neu gefasst : Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den Dispositivziffern 8 und 9 sowie in den rechtskräftigen Dispositivziffern 2 und 6 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. (Dieser Entscheid ist rechtskräftig.)
  7. C. wird der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz schuldig erklärt und verurteilt, als teilweise Zusatzstrafe zum Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 17. April 2018, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 70 Tagen, (ohne Verletzung des Beschleunigungsgebots wäre die Freiheitsstrafe 105 Tage), bei einer Probezeit von 4 Jahren, unter Anrechnung von 1 Tag Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von Fr. 60.− (ohne Verletzung des Beschleunigungsgebots wäre die Busse Fr. 100.−) , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag , in Anwendung von a Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 57 Abs. 4 lit. a und lit. c PBG sowie Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 40 Abs. 1 StGB, Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB , Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB , Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 51 StGB, Art. 106 Abs. 1, 2 und 3 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK . Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot in Strafsachen verletzt wurde.
  8. Das Verfahren betreffend Beschimpfung in Fall 1 der Hauptanklage [vom 12. März 2020] wird aufgrund des Eintritts der Verjährung ein gestellt . Das Verfahren betreffend einfache Körperverletzung, eventualiter fahrlässiger Körperverletzung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung und Beschimpfung gemäss der Zusatzanklage vom 29. Juli 2021 wird zufolge Rückzugs des Strafantrags ein gestellt .
  9. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 17. April 2018 gegen den Beschuldigten ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 90 Ta- gen wird verzichtet .
  10. a. Die unbezifferte Schadenersatzforderung von A. wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwie sen . b. Auf die Zivilforderung von D. wird nicht eingetreten.
  11. a. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von C. in Höhe von Honorar (10 h 30 min zu Fr. 200.−/h) Fr. 2'100.00 Honorar Volontär (22 h 20 min zu Fr. 100.−/h) Fr. 2'233.35 Honorar HV inkl. Weg und Nachbesprechung (7 h 50 min zu Fr. 200.−/h) Fr. 1'566.65 Auslagen Fr. 144.90 7,7 % MWST auf Fr. 6'044.90 Fr.  465.45 insgesamt Fr. 6'510.35 (wovon Fr. 3'132.50 für den Aufwand vor Anklageerhebung und Fr. 3'377.85 für den Aufwand nach Anklageerhebung, jeweils inkl. Auslagen und MWST) werden aus der Staatskasse entrichtet. b. Es wird festgestellt, dass dem vorherigen amtlichen Verteidiger von C. , Advokat Peter Nedwed, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 1. November 2019 bereits eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'119.40 (inkl. Spesen und MWST) zugesprochen wurde. c. Dem Beschuldigten wird die Rückzahlung der Kosten der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung erlassen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 13’725.50 (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 4’500.−, den Auslagen von pauschal Fr. 100.− und den Sachverständigenkosten von Fr. 9’125.50 [Rechnungen vom 18. September 2024 und 12. Februar 2025]) werden zur Hälfte (Fr. 6’862.75) dem Beschuldigten und zur Hälfte (Fr. 6’862.75) auf die Staatskasse genommen. Diese dem Beschuldigten auferlegten zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6’862.75 werden zufolge Uneinbringlichkeit in Anwendung von Art. 425 StPO und § 4 Abs. 3 GebT auf die Staatskasse genommen. III. Advokat Dr. Christian von Wartburg wird als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für seine erforderlichen Aufwendungen im zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5’515.30 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Dem Beschuldigten wird die Rückzahlung der Kosten der Entschädigung der amtlichen Verteidigung erlassen. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 12. Februar 2025 (460 23 225) Strafrecht Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Für den Vorsatz ist es nicht erforderlich, dass der Täter die Tatbestandsmerkmale in ihrer juristisch exakten Bedeutung versteht. Es genügt, wenn der Täter die Merkmale so erfasst, wie sie einem durchschnittlichen Laien geläufig sind (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre; E. II/A/AB/a). Strafzumessung / Verletzung des Beschleunigungsgebots Hat das Gericht mehrere Taten zu beurteilen, wovon mindestens eine Tat vor der Verurteilung wegen anderer Taten begangen wurde (teilweise retrospektive Konkurrenz), ist für die neuen Taten eine unabhängige Strafe festzulegen (E. III/A). Das Beschleunigungsgebot kann in zweierlei Hinsicht verletzt werden: Einerseits durch eine (zeitweise) prozessordnungswidrige Untätigkeit der Strafverfolgungsorgane. Andererseits können sich einzelne bedenkliche, für sich genommen aber noch hinnehmbare Prozessverläufe zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebots addieren. Erstrangige Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind die Strafreduktion und allenfalls der Verzicht auf Strafe. Eine Verfahrenseinstellung kommt nur in Extremfällen in Betracht, wenn die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursachte (E. I/E). Das Beschleunigungsgebot ist vorliegend durch die von der Vorinstanz beanspruchte Zeit von fast 21 Monaten für die Erstellung der schriftlichen Urteilsbegründung und die Gesamtdauer des Strafverfahrens von 7 Jahren verletzt worden. Infolgedessen ist die Strafe erheblich zu reduzieren (E. III/E/EA/d). Suchtbehandlung Eine Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB erscheint nur als verhältnismässig, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich bei einem erfolgreichen Verlauf die Gefahr weiterer mit der Sucht in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern lässt (E. V/A). Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde A. , Privatkläger B. AG , Privatklägerin gegen C. , vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Land- schaft vom 24. Februar 2022 A. Das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft erkannte mit Urteil vom 24. Februar 2022: 1. C. wird der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der Beschimpfung, der Tätlichkeiten sowie der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz schuldig erklärt und verurteilt, als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch den Widerruf (vgl. Ziff. 4 nachfolgend) vollziehbar gewordenen Freiheitsstrafe von 90 Tagen gemäss Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 17. April 2018 sowie als teilweise Zusatzstrafe zum Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 17. April 2018, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Anrechnung von 1 Tag Untersuchungshaft, sowie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 10.– und zu einer Busse von Fr. 200.– , im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 126 Abs. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 57 Abs. 4 lit. a und lit. c PBG sowie Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 36 Abs. 1 StGB, Art. 40 Abs. 1 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 51 StGB und Art. 106 StGB. 2. C. wird von der Anklage der Beschimpfung in Fall 2 der Hauptanklage und von der Anklage der Tätlichkeiten (bezüglich des Einsatzes von Pfefferspray) der Zusatz- anklage freigesprochen. 3. Das Verfahren betreffend Beschimpfung in Fall 1 der Hauptanklage wird aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt. 4. Die am 17. April 2018 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bedingt ausgespro- chene Freiheitsstrafe von 90 Tagen, unter Anrechnung von 1 Tag Untersuchungshaft, bei einer Probezeit von 5 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für voll ziehbar erklärt. 5. Der Strafvollzug ist in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB aufgeschoben und der Beurteile wird gemäss Art. 60 StGB in eine geeignete therapeutische Einrichtung ein- gewiesen . (…) 7.a. Die unbezifferte Schadenersatzforderung von A. wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen . b. C. wird dazu verurteilt , D. Fr. 291.– zu bezahlen. Die Mehrforderung wird auf den Zivilweg verwiesen. 8. Der E. AG wird gemäss Art. 434 Abs. 1 StGB aus der Staatskasse ein Betrag von Fr. 183.70 als Schadenersatz bezahlt. Die Mehrforderung wird abgewiesen. 9. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 22'453.–, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'905.– und der Gerichtsgebühr von Fr. 4’000.–, gehen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates. (…) 10.a . Die Kosten der amtlichen Verteidigung von C. in Höhe von Honorar (10 h 30 min zu Fr. 200.–/h) Fr. 2'100.00 Honorar Volontär (22 h 20 min zu Fr. 100.–/h) Fr. 2'233.35 Honorar HV inkl. Weg und Nachbesprechung (7 h 50 min zu Fr. 200.– /h) Fr. 1'566.65 Auslagen Fr. 144.90 7,7 % MWST auf Fr. 6'044.90 Fr.  465.45 insgesamt Fr. 6'510.35 (wovon Fr. 3'132.50 für den Aufwand vor Anklageerhebung und Fr. 3'377.85 für den Aufwand nach Anklageerhebung, jeweils inkl. Auslagen und MWST) werden aus der Staatskasse entrichtet. b. (…) B. Gegen dieses Urteil meldete C. (fortan: Beschuldigter) mit Eingabe vom 2. März 2022 die Berufung an. C. Mit Berufungserklärung vom 30. November 2023 focht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Dispositivziffern 2, 3 und 6 vollumfänglich an und stellte folgende Anträge:

1. Er sei von sämtlichen Anklagevorwürfen freizusprechen.

2. Die am 17. April 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 90 Tagen sei für nicht vollziehbar zu erklären.

3. Auf seine Einweisung in eine therapeutische Einrichtung sei zu verzichten.

4. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Prozesses seien dem Staat zu überbinden.

5. Der Vorbehalt der Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung sei aufzuheben.

6. Entsprechend seien die Dispositivziffern 1, 4, 5, 7, 8, 9 und 10 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben.

7. Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot sowie die Vorgaben von Art. 84 Abs. 4 StPO gravierend verletzt worden sind.

8. Für das zweitinstanzliche Verfahren sei ihm die amtliche Verteidigung zu bewilligen.

9. Unter o/e-Kostenfolge. D. Mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2024 wurde angeordnet, dass Dr. med. L. als psychiatrische Expertin zur Berufungsverhandlung geladen wird. E. Der Beschuldigte stellte mit Eingabe vom 27. März 2024 den Beweisantrag, die Sachverständige Dr. med. L. sei aufzufordern, ein neues Gutachten unter Beizug seiner behandelnden Ärzte zu erstellen. F. Mit Präsidialverfügung vom 8. April 2024 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf Erstellung eines neuen Gutachtens insofern gutgeheissen, als Dr. med. L. beauftragt wurde, ihr Gutachten vom 27. Februar 2019 (inklusive des Zusatzberichts vom 10. Februar 2020 und der mündlichen Erläuterungen vor dem Strafgerichtspräsidium) gestützt auf eine allfällige nochmalige psychiatrische Exploration des Beschuldigten, die bisher im Berufungsverfahren ergangenen Akten sowie unter Beantwortung verschiedener ihr unterbreiteter Fragen zu ergänzen. Die der Sachverständigen vorgelegten Fragen lauteten:

a) Halten Sie an Ihrer Diagnose einer Verhaltensstörung bei Status nach mehreren Hirnverletzungen und bei posttraumatischer Epilepsie (ICD-10 F07.8), eines Alkoholabhängigkeitssyndroms (ICD-10 F10.20) und eines Cannabisabhängigkeitssyndroms (ICD-10 F12.20) fest? b) Ergeben sich gestützt auf Ihre allfällige nochmalige psychiatrische Exploration des Beschuldigten und die im Berufungsverfahren ergangenen Akten weiterführende Hinweise auf das Vorliegen der obgenannten psychischen Störung und Abhängigkeit von Suchtstoffen von relevantem Ausmass? c) Wie beurteilen Sie zum heutigen Zeitpunkt das Rückfallrisiko sowohl in Bezug auf die Diagnose als auch hinsichtlich weiterer, ähnlich gelagerter Delikte? d) Ergeben sich unter Berücksichtigung Ihrer Antworten zu lit. a bis lit. c hievor abweichende Einschätzungen zu Ihrer Empfehlung einer prioritär stationären Massnahme (Art. 59 StGB) anstelle einer ambulanten Massnahme (Art. 63 StGB)? e) Weitere Bemerkungen bzw. Ergänzungen durch die Gutachterin? G. Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2024 wurde der Antrag des Beschuldigten vom 30. April 2024 auf Zulassung der Zusatzfragen an die Gutachterin nach der Beurteilung seiner Deliktsfreiheit seit dem Vorfall im Jahr 2019 unter Hinweis darauf, dass diese Frage bereits im Fragenkatalog der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 8. April 2024 enthalten ist, abgewiesen. Der Antrag des Beschuldigten, es sei die Gutachterin aufzufordern, mit dem ihn behandelnden Arzt, Dr. med. K. , Kontakt aufzunehmen und sich über den Verlauf der Behandlung zu erkundigen, wurde ebenfalls abgewiesen. Hingegen wurde es der Gutachterin nach ihrem fachärztlichen Ermessen freigestellt, Dr. med. K. sowie allfällig (weitere) behandelnde Ärztinnen und Ärzte des Beschuldigten – mit dessen Einverständnis – zu kontaktieren. H. Die Sachverständige Dr. med. L. erstattete am 11. September 2024 den Zusatzbericht zum forensischpsychiatrischen Gutachten vom 27. Februar 2019 und Zusatzbericht vom 10. Februar 2020. I. Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 zog die Privatklägerin D. alle Strafanträge gegen den Beschuldigten zurück. J. Zur heutigen Berufungsverhandlung erscheinen der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger, der Vertreter der Staatsanwaltschaft und die Sachverständige Dr. med. L. . Erwägungen I. PROZESSUALES A. Eintreten Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 StPO meldet die Partei die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll an (Abs. 1) und reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Abs. 3). Zur Ergreifung der Berufung ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen der Berufung des Beschuldigten geben keinen Anlass zu Bemerkungen, weshalb ohne Weiteres darauf einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (§ 15 Abs. 1 lit. a EG StPO). B. Gegenstand des Berufungsverfahrens 1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; BGer 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2). 2. Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil in den Dispositivziffern 1 (Schuld- und Strafpunkt), 4 (Widerruf der Vorstrafe), 5 (Vollzug der therapeutischen Massnahme), 7 und 8 (Schadenersatzpunkt), 9 (Kostenpunkt) sowie 10 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung / Vorbehalt der Rückzahlung dieser Kosten) an. Die Dispositivziffer 6 (Einziehung) ist zwar nicht angefochten, jedoch, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, wegen des Rückzugs des Strafantrags durch die Privatklägerin D. zu ergänzen. Das vorinstanzliche Urteil ist bezüglich all dieser Dispositivziffer noch nicht rechtskräftig. 3. In Rechtskraft erwachsen sind hingegen die unangefochtenen Dispositivziffern 2 (Freisprüche) und 6 (Einziehung). Es ist somit festzustellen, dass das angefochtene Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 24. Februar 2022 in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. C. Allgemeines zum Berufungsverfahren 1. Das Berufungsverfahren dient der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend haben die Parteien spätestens nach Abschluss des Beweisverfahrens im Rahmen der Parteivorträge ihre Berufungsanträge zu begründen (Art. 346 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Da das Gesetz wie gezeigt eine Berufungsbegründung verlangt, hat die das Rechtsmittel ergreifende Person gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Um dieser Pflicht nachzukommen, genügt es nicht, wenn sie auf ihre Vorbringen vor der ersten Instanz pauschal verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Vielmehr muss sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen substanziiert auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist (BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2.2; KGer BL 460 20 24 vom 16. Dezember 2022 E. I/C; KGer SZ STK 2023 27 vom 11. Dezember 2024 E. 2; Bähler , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 385 N 4; Calame , Commentaire romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 385 N 21). 2. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1157 Ziff. 2.2.8.5). Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen auch bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (BGer 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2). D. Verfahrenseinstellung betreffend die Zusatzanklage zufolge Rückzugs des Strafantrags Die Privatklägerin D. zog mit Eingabe vom 13. Januar 2025 alle gegen den Beschuldigten gestellten Strafanträge zurück. Dieser Rückzug ist endgültig (Art. 33 Abs. 2 StGB). Damit fehlt es hinsichtlich dieser Antragsdelikte an einer Prozessvoraussetzung, weshalb das Verfahren betreffend einfache Körperverletzung, eventualiter fahrlässige Körperverletzung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung und Beschimpfung gemäss der Zusatzanklage vom 29. Juli 2021 zufolge Rückzugs des Strafantrags einzustellen ist (Art. 379 StPO i.V.m. Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO). E. Antrag auf Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots 1. Die Verteidigung rügt, dass die Dauer des Verfahrens in Bezug auf die beiden geringfügigen Vorfälle aus den Jahren 2018 und 2019 offensichtlich übermässig sei. Vor allem habe die Vorinstanz nach dem Urteil bis zur Ausstellung der schriftlichen Begründung deutlich zu viel Zeit verstreichen lassen. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots sei vorliegend derart eklatant, dass nur eine Einstellung des Verfahrens in Frage komme. 2.1 Das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV verleiht dem Einzelnen den Anspruch, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage innerhalb angemessener Frist verhandelt und entschieden wird. Art. 5 Abs. 1 StPO verpflichtet die zuständigen Behörden, Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen. Der Beschuldigte soll nicht unnötig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 150 IV 462 E. 3.5.4; 143 IV 373 E. 1.3.1, 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8; BGer 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.11.2). Gegenstand der Prüfung, ob ein Verfahren zu lange gedauert hat, ist das Verfahren in seiner Gesamtheit. Die Zeitspanne, deren Angemessenheit zu beurteilen ist, beginnt mit der offiziellen amtlichen Mitteilung der zuständigen Behörde an den Betroffenen, dass ihm die Begehung einer Straftat vorgeworfen werde. Von diesem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Schuldvorwurfs an ist der Betroffene dem Druck und den Belastungen strafprozessualer Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Die Zeitspanne endet mit dem letzten Entscheid, der in der Sache ergeht (BGE 117 IV 124 E. 3; 6B_448/2011 vom 27. Juli 2012 E. 7.3). 2.2 Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen; insbesondere unter Berücksichtigung der Schwere des Tatvorwurfs, der Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, des Verhaltens der Behörden und desjenigen der beschuldigten Person sowie der Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; BGer 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2; Baumanns , Der Beschleunigungsgrundsatz im Strafverfahren, 2011, S. 89 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist in zweierlei Hinsicht möglich: Zum einen durch eine (zeitweise) prozessordnungswidrige Untätigkeit der Strafverfolgungsorgane. Zum anderen können sich einzelne bedenkliche, für sich genommen aber noch hinnehmbare Prozessverläufe zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebots addieren ( Baumanns , a.a.O., S. 36 und S. 93; BGE 124 I 139 E. 2c). Dabei ist zu beachten, dass sich Behörden und Gerichte nicht ausschliesslich einem einzigen Fall widmen können. Daher sind Phasen, in denen das Verfahren stillsteht, unvermeidlich und müssen hingenommen werden (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c; BGer 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 6.4.2). 2.3 Erstrangige Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind die Strafreduktion und allenfalls der Verzicht auf Strafe. Eine Verfahrenseinstellung kommt nur in Extremfällen in Betracht, wenn die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursachte (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2; BGer 6B_430/2019 vom 19. August 2019 E. 3.1). 3. Von der ersten Kenntnisnahme des Beschuldigten über die Eröffnung des gegenständlichen Verfahrens am 8. März 2018 bis zum heutigen Tag sind insgesamt knapp 7 Jahre vergangen. Einerseits ist zu beachten, dass das Verfahren durch die wiederholte einschlägige Delinquenz des Beschuldigten während des laufenden Verfahrens in die Länge gezogen wurde. Die lange Verfahrensdauer hat er damit teilweise selbst verschuldet. Andererseits ist zu beachten, dass dem Beschuldigten die schriftliche Begründung des bereits am 24. Februar 2022 ergangenen Urteils erst am 13. November 2023 zugestellt worden ist. Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO stellt das Gericht, wenn es das Urteil begründen muss, innert 60, ausnahmsweise 90 Tagen der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das Urteil zu. Das Bundesgericht hat bereits eine Begründungsfrist von 8 Monaten als massiv zu lang und als Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot bezeichnet (BGer 7B_454/2023 vom 27. März 2024 E. 3.3.2, 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 3.2.2). Dies muss erst recht für die Dauer der Urteilsbegründung im vorliegenden Fall von beinahe 21 Monaten gelten, zumal die schriftlichen Urteilserwägungen nur gerade 50 Seiten umfassen. Auch die Gesamtdauer des Strafverfahrens ist deutlich zu lang ausgefallen. Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. Die Verteidigung zeigt weder auf noch ist ersichtlich, dass der Beschuldigte durch die Überlänge des Strafverfahrens ausserordentlich schwer geschädigt worden ist. Dementsprechend rechtfertigt sich vorliegend eine Einstellung des Verfahrens nicht. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist jedoch im Rahmen der Strafzumessung strafmindernd zu veranschlagen und im Dispositiv festzuhalten. II. SCHULDPUNKT A. Fall 1 AA.  Sachverhalt Der Beschuldigte macht vor den Schranken des Kantonsgerichts geltend, nicht gewusst zu haben, dass es sich bei A. um den Gemeindepräsidenten gehandelt habe. Mit diesem pauschalen Vorbringen wiederholt er bloss seine Argumentation aus dem Strafgerichtsverfahren, ohne sich mit der vorinstanzlichen Begründung auseinanderzusetzen. Damit kann in Bezug auf die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung ohne Weiteres auf die sorgfältigen und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. SG E. II/2.1 S. 15-22; Art. 82 Abs. 4 StPO). AB. Rechtliche Würdigung

a. Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen 1. Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte macht sich schuldig, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift (Art. 285 Ziff. 1 StGB). 2. Die Bestimmung stellt die folgenden Tatvarianten unter Strafe: Die Hinderung einer Amtshandlung mittels Gewalt oder Drohung, die Nötigung zu einer Amtshandlung mittels Gewalt oder Drohung und schliesslich der tätliche Angriff während einer Amtshandlung. Eine Amtshandlung hindert, wer den Amtsträger in der Weise behindert, dass die Amtshandlung unterbleibt oder ihre Durchführung in nicht unerheblicher Weise verzögert oder erschwert wird. Das Tatmittel der Gewalt besteht in der physischen Einwirkung auf den Amtsträger, wobei diese eine gewisse Schwere aufweisen muss. Die Drohung entspricht nach der Rechtsprechung der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss dem Tatbestand der Nötigung von Art. 181 StGB. Sie muss demnach wie bei der Nötigung schwer genug sein, um eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Die erforderliche Intensität ist von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen. Der tätliche Angriff gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB setzt eine gewisse Intensität voraus, welche jedoch nicht über die Anforderungen an die Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB hinausgeht. Ein tätlicher Angriff während der Ausführung einer Amtshandlung liegt bereits dann vor, wenn der Täter auch nur versucht, den Amtsträger durch eine auf dessen Körper abzielende Einwirkung an der Ausführung seiner Amtshandlung zu hindern. Der tätliche Angriff ist vollendet, wenn lediglich der Versuch einer Tätlichkeit vorliegt. Dass körperliche Auswirkungen unterbleiben, ist unerheblich. Der tätliche Angriff muss sich – im Gegensatz zu den anderen beiden Tatbestandsvarianten – nicht gegen die Amtshandlung richten, d.h. diese muss nicht gehindert werden (BGer 6B_182/2024 vom 7. Mai 2024 E. 3.1; 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 8.3). 3. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGer 6B_1313/2018 vom 19. Juli 2019 E. 1.2.2). Das für den Vorsatz notwendige Wissen verlangt, soweit es sich auf Tatbestandsmerkmale bezieht, deren Verständnis eine Wertung voraussetzt, nicht die juristisch exakte Erfassung des gesetzlichen Begriffs. Vielmehr genügt es, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre). Er muss die Tatbestandsmerkmale daher nicht in ihrem genauen rechtlichen Gehalt erfassen, sondern lediglich eine zutreffende Vorstellung von der sozialen Bedeutung seines Handelns haben. Versteht der Täter in laienhafter Anschauung den sozialen Gehalt des von ihm verwirklichten Sachverhalts – erkennt er etwa, dass eine Amts-person vor ihm steht und er durch sein Handeln deren dienstliche Tätigkeit stört –, handelt er mit Vorsatz. Dabei ist unerheblich, ob der Täter die genaue rechtliche Definition von „Behörde“ oder „Amtshandlung“ kennt (vgl. BGE 150 IV 10 E. 4.1.7; 129 IV 238 E. 3.2.2; BGer 6B_1360/2022 et al. vom 22. Juli 2024 E. 5.3.2). b. Konkrete Beurteilung 1.1 Gemäss dem Beweisergebnis steht fest, dass der Beschuldigte den Gemeindepräsidenten zweimal geohrfeigt und ihm gedroht hat, ihn erneut zu schlagen, als dieser am 23. Februar 2018 an seinem Domizil wegen einer Nachtruhestörung erschien und ihn zur Verringerung der Lautstärke der Musik auffordern wollte. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz den objektiven Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in den Tatbestandsvarianten des tätlichen Angriffs sowie der Hinderung einer Amtshandlung mittels Drohung zu Recht als erfüllt angesehen. Das Kantonsgericht schliesst sich den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz an (Urt. SG E. 1.2.2 S. 14; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist anzufügen, dass die Rechtswidrigkeit der Drohung positiv begründet werden muss (KGer BL 460 22 84 vom 20. Oktober 2022 E. III/4.2.2; Heimgartner , Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, Art. 285 N 13; Trechsel / Vest , 4. Aufl. 2021, Art. 285 N 7). Die geäusserte Gewaltandrohung stellt ein rechtswidriges Nötigungsmittel dar, weshalb die Rechtswidrigkeit vorliegt. 1.2 In subjektiver Hinsicht bestreitet der Beschuldigte hingegen, dass ihm bekannt war, dass A. der Gemeindepräsident war und dieser in einer amtlichen Funktion gehandelt hat. Nachdem sich A. als Gemeindepräsident beim Beschuldigten vorgestellt und ausgewiesen hatte, musste dem Beschuldigten im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst sein, dass es sich bei A. um ein Mitglied einer Behörde Amtsträger handelte. Nach der Bekanntgabe des Gemeindepräsidenten, wegen des [nächtlichen] Lärms bzw. der Musik vorstellig geworden zu sein, musste dem Beschuldigten im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre klar sein, dass A. in seiner Funktion als Gemeindepräsident – und nicht etwa als Privatperson – vor ihm stand. Weil der Beschuldigte dem Gemeindepräsidenten während seiner Intervention absichtlich die beiden Ohrfeigen verpasste, hat er direktvorsätzlich gehandelt. In Bezug auf den tätlichen Angriff im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB hat er demnach mit direktem Vorsatz gehandelt. Weiter erkannte der Beschuldigte den drohenden Charakter der angedeuteten weiteren Schläge und zielte mit dieser Äusserung darauf ab, den Gemeindepräsidenten zu einer Beendigung seiner Intervention zu bewegen. Er war sich zumindest bewusst, dass seine Aussage geeignet sein könnte, den Gemeindepräsidenten zur Aufgabe der Intervention zu nötigen; diesen Erfolg nahm er zumindest in Kauf. Damit ist ebenfalls der subjektive Tatbestand erfüllt. Hinsichtlich der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung mittels Drohung liegt demnach zumindest Eventualvorsatz vor. 1.3 Dem Gesagten zufolge hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand in den Tatbestandsvarianten des tätlichen Angriffs und der Hinderung einer Amtshandlung mittels Drohung erfüllt. Der Beschuldigte wollte sich mit den beiden Ohrfeigen und der Drohung mit weiteren Schlägen der Intervention durch den Gemeindepräsidenten wegen Nachtruhestörung widersetzen. Diesbezüglich ist von einem einheitlichen Willensentschluss sowie einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang auszugehen. Demnach besteht eine natürliche Handlungseinheit. Im Einklang mit der Vorinstanz ist folglich von einer einfachen Tatbegehung auszugehen. 2. Die Verteidigung macht oberinstanzlich Putativnotwehr geltend. Der Beschuldigte habe angenommen, dass er sich gegen einen Angriff auf das Hausrecht wehren dürfe. Ein Fall von Putativnotwehr liegt vor, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2; BGer 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.2). Wie bereits festgestellt, hat der Beschuldigte erkannt, dass der Gemeindepräsident in Verrichtung einer dienstlichen Aufgabe wegen der Nachtruhestörung bei ihm erschienen war. Ein Irrtum über den wesentlichen Sachverhalt, nämlich die Funktion von A. , lag damit gerade nicht vor. Es ist folglich keine Putativnotwehr gegeben. 3. Es sind weder Rechtfertigungsnoch Schuldausschlussgründe erkennbar. 4. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären ist, begangen am 23. Februar 2018. B. Fall 2 BA. Sachverhalt Der Beschuldigte hat die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nicht bestritten, so dass diesbezüglich auf die sorgfältigen und korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urt. SG E. II/2.1 S. 15-22; Art. 82 Abs. 4 StPO). BB.  Rechtliche Würdigung a. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (i) Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen Bezüglich der ergänzenden Ausführungen zu den allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urt. SG E. II/2.2.1 S. 22; Art. 82 Abs. 4 StPO). (ii) Konkrete Beurteilung 1. Die Verteidigung führt oberinstanzlich ins Feld, dass die vom Beschuldigten gegen den Chauffeur des Postautos, F. , ausgeübte Gewalt nicht die von Art. 285 Ziff. 1 StGB geforderte Schwelle erreicht und daher kein tatbestandsmässiges Handeln vorliege. 2.1.1 F. kommt als Chauffeur des Postautos die Eigenschaft eines Beamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu. Nach dem Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte den Chauffeur des Postautos während der Fahrt anschrie, er solle an der Haltestelle M. anhalten, sowie ihn dabei am Arm packte und zudrückte. F. hat konstant, anschaulich, plausibel und damit glaubhaft bekundet, der Beschuldigte habe ihn am Arm gepackt und so stark zugedrückt, dass er habe anhalten müssen. Diese Einwirkung auf F. ist von ausreichender Intensität, um als Gewalt im Sinne des Gesetzes qualifiziert zu werden. Zudem drohte der Beschuldigte dem Chauffeur F. , ihn „kaltzumachen“. Diese Todesdrohung stellt klarerweise einen ernstlichen Nachteil dar. Ohne Weiteres ist die Drohung des Beschuldigten geeignet, selbst einen besonnenen Beamten in der Situation des Chauffeurs des Postautos gefügig zu machen. Diese Äusserung hat zusammen mit dem Anfassen seines Armes F. verängstigt (act. 453, 587). Dies wird unter anderem daran deutlich, dass F. offenkundig umgehend seinen Vorgesetzten H. über den Vorfall informierte und Letzterer unmittelbar die Polizei verständigte. F. sah sich aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten veranlasst, mit dem Bus ausserfahrplanmässig an der Haltestelle M. anzuhalten. Dadurch hat der Beschuldigte den ungestörten, fahrplanmässigen Busverkehr und damit eine amtliche Handlung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB beeinträchtigt. Das heftige Zudrücken des Armes des Chauffeurs des Postautos und die Todesdrohung sind eindeutig illegale Nötigungsmittel. Damit liegt eine positive Begründung für die Rechtswidrigkeit vor. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt hat. 2.1.2 Der Beschuldigte war sich bewusst, dass F. als Bediensteter des öffentlichen Verkehrs im Einsatz war. Damit war ihm in der Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst, dass F. als Beamter eine dienstliche Aufgabe verrichtete. Der Beschuldigte wusste überdies, dass er durch sein Verhalten F. zum ausserfahrplanmässigen Anhalten des Postautos veranlassen könnte. Indem er trotzdem handelte, muss zumindest auf Eventualvorsatz geschlossen werden. Der subjektive Tatbestand ist folglich erfüllt. 2.2 Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich. 2.3 Nach alledem steht fest, dass der Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären ist, begangen am 13. Juli 2019. b. Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation des festgestellten Sachverhalts als Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestands der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Art. 57 Abs. 4 lit. a und lit. c PBG) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz gestellt werden (Urt. SG E. II/2.2.2 S. 23; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat sich Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 4 lit. a und lit. c PBG schuldig gemacht, begangen am 13. Juli 2019. III. STRAFZUMESSUNG A. Vorbemerkung Im vorliegenden Fall sticht ins Auge, dass die Vorinstanz gegen die vom Bundesgericht aufgestellten Regeln zur Straffestsetzung bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz verstossen hat. Sie hat nämlich die Strafen für die von ihr beurteilte mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte integral zur Strafe gemäss Ersturteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 17. April 2018 asperiert. Laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre jedoch für das strafbare Verhalten des Beschuldigten nach dem Ersturteil eine unabhängige Strafe festzulegen und anschliessend zur für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten bestimmten Zusatzstrafe zu addieren gewesen (BGE 145 IV 1; Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 552). B. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313; 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Ent- sprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1, E. 2.2 und E. 3.; 141 IV 61 E. 6.1.2), die retrospektive Konkurrenz und die Bildung von Zusatzstrafen gemäss Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB (BGE 145 IV 1 E. 1.3; 142 IV 329 E. 1.4.1; 142 IV 265 E. 2.3.3 und 2.4.4) sowie für die Wahl der Sanktionsart (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2). Darauf kann verwiesen werden. C. Anwendbares Recht 1. Am 1. Juli 2023 sind die im Rahmen der Harmonisierung der Strafrahmen revidierten Bestimmungen des StGB in Kraft getreten (AS 2023 259). Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieser Änderung des Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Massgebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilenden Taten besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wird gemäss der seit dem 1. Juli 2023 geltenden Fassung des Tatbestands der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und in leichten Fällen eine Geldstrafe geahndet (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Die frühere Fassung sah eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vor (aArt. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Da nach der neuen Fassung die Möglichkeit zur Ausfällung einer Geldstrafe in Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB nur noch in leichten Fällen vorgesehen ist, erweist sich das neue Recht nicht als milder und ist auf die hier zu beurteilenden Taten vom 23. Februar 2018 und 13. Juli 2019 folglich das damals geltende Recht anzuwenden. 2. Der weitere hier interessierende Tatbestand der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 4 lit. a und lit. c PBG hat keine Änderung erfahren, weshalb sich insoweit keine übergangsrechtlichen Fragen stellen. D. Strafrahmen und Strafart 1. Die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft (aArt. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der Tatbegehung mehrfach einschlägig mit Geldstrafen und gemeinnütziger Arbeit vorbestraft. Er hat sich dadurch offenkundig nicht beeindrucken lassen. Insgesamt kann demnach festgehalten werden, dass der Beschuldigte eine hartnäckige Bereitschaft aufweist, kriminell zu handeln, und auch uneinsichtig ist. Daraus kann nur geschlossen werden, dass blosse Geldstrafen vorliegend nicht geeignet sind, präventiv einzuwirken beziehungsweise den Beschuldigten künftig vor weiteren Straftaten abzuhalten. Eine Geldstrafe erscheint folglich nicht zweckmässig. Daher kommt für die neuen Delikte aus spezialpräventiven Gründen einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. 2. Bei der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 4 lit. a und lit. c PBG handelt es sich um eine Übertretung, welche mit einer Busse zu sanktionieren ist. Die Höhe der Busse liegt zwischen Fr. 1.− und Fr. 10‘000.− (Art. 106 StGB i.V.m. Art. 57 Abs. 4 lit. a und lit. c PBG). E. Konkrete Strafzumessung EA. Gesamtfreiheitsstrafe a. Erste Phase: 23. Februar 2018 bis 17. April 2018 (Zusatzstrafe) (i) Vorbemerkung 1. Der Beschuldigte hat sich am 23. Februar 2018 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht. Mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. April 2018 wurde er bereits wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren verurteilt. 2. Ausgangspunkt für die konkrete Bemessung der Zusatzstrafe bildet die schwerste Straftat. Da der abstrakte Strafrahmen für beide hier zu beurteilenden Delikte jeweils identisch ist, ist die konkret schwerste Straftat massgebend. Der mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beurteilte Vorfall stellt hier das konkret schwerste Delikt dar. (ii) Einsatzstrafe Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. April 2018 beurteilte versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist entsprechend diesem rechtskräftigen Strafbefehl mit einer Freiheitsstrafe von 90 Tagessätzen zu ahnden (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). (iii) Asperation (a) Tatkomponenten (aa) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte verpasste dem Gemeindepräsidenten während dessen polizeilicher Intervention 2 Ohrfeigen ins Gesicht und drohte ihm überdies mit weiteren Schlägen. Das Ausmass der angewendeten Gewalt und der Drohung ist erheblich. Der Gemeindepräsident hat keine bleibenden Folgen davongetragen. Der Beschuldigte hat spontan und ohne vorherige Planung gehandelt. Vor diesem Hintergrund erachtet das Kantonsgericht das objektive Tatverschulden als leicht, wofür eine Einsatzstrafe von 60 Tagen als angemessen erscheint. (ab) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte hinsichtlich des tätlichen Angriffs direktvorsätzlich, was tatbestandsimmanent ist und sich daher neutral auswirkt. In Bezug auf die Drohung liegt ein eventualvorsätzliches Handeln vor, was leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Aus den von der Vorinstanz zutreffend genannten Gründen ist ihm eine leicht verminderte Schuldfähigkeit zu attestieren (Urt. SG E. III und IV S. 35 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO), was deutlich strafmindernd zu veranschlagen ist. Die subjektive Tatschwere relativiert somit die objektive deutlich und die Strafe ist deswegen um 15 Tage zu reduzieren. (ac) Fazit Tatkomponenten Insgesamt ist von einem leichten Verschulden im unteren Bereich und einer dafür angemessenen Einsatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen auszugehen. (b) Täterkomponenten (ba) Vorleben und persönliche Verhältnisse 1. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Wesentlichen durch einen Verweis auf die Akten behandelt, wodurch dieser Aspekt der Strafzumessung in ihrem Urteil unvollständig dargestellt wurde. Damit wird den erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 50 StGB nicht entsprochen. Die Vorinstanz hätte zwingend den Lebenslauf des Beschuldigten zumindest kurz unter Nennung der wesentlichen Elemente, wie insbesondere des Geburtsdatums bzw. des heutigen Alters und Orts oder Heimatlands, in dem der Beschuldigte aufwuchs, der abgeschlossenen Berufsausbildung bzw. der letzten besuchten Schule, des Zivilstands und der Anzahl Kinder, des aktuellen oder letzten Berufs sowie der finanziellen Situation, beschreiben müssen ( Hürlimann / Vesely , a.a.O., S. 100 f.). Nachfolgend bleibt es am Kantonsgericht, die relevanten Fakten zu ergründen und darzustellen. Der heute 53-jährige Beschuldigte wurde am tt.mm.1971 in I. geboren. Er hat einen 2 Jahre jüngeren Bruder und eine Halbschwester, die 8 Jahre älter ist als er und vor rund 10 Jahren gestorben ist. Seine Eltern trennten sich, als er etwa 8 bis 10 Jahre alt war (act. 117, 227, 301, 303, 399). Der Beschuldigte wuchs in J. auf und besuchte die lokale Primar- und Oberschule. Danach absolvierte er eine Lehre als Maurer, die er erfolgreich beendete. Er arbeitete anschliessend in seinem erlernten Beruf und als Schaler sowohl in temporären als auch in festen Arbeitsverhältnissen bis zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt in den Nullerjahren. Er bezieht seit dem Jahr 2009 eine Dreiviertel-Invalidenrente und seit dem Jahr 2018 eine volle Invalidenrente (act. 119, 227, 271, 283, 303, 309, 329). Im Jahr 1987 hatte er einen schweren Mofa-Unfall, bei dem er eine Schädel-Basisfraktur und ein Hirntrauma erlitt. Er leidet seit dem Jahr 1997 infolge dieses Unfalls an Epilepsie. Infolgedessen hatte er nächtliche Grandmal-Anfälle. Sie liessen sich durch antiepileptische Medikamente gut unter Kontrolle bringen. Im Jahr 2014 zog er sich bei einem Verkehrsunfall eine schwere Verletzung und ein weiteres Schädelhirntrauma zu (act. 329). Der Beschuldigte hatte vor über 20 Jahren eine kurzzeitige Ehe. Er ist kinderlos (act. 119). Der Beschuldigte bezieht eine IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen von etwa Fr. 2'500.− pro Monat (Prot. KGer S. 6). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus. (bb) Vorstrafen Am 1. Dezember 2015 wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung gegen das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen zu gemeinnütziger Arbeit von 260 Stunden verurteilt (Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 3. Januar 2025). Diese einschlägige Vorstrafe ist merklich straferhöhend zu veranschlagen. (bc) Nachtatverhalten Der Beschuldigte hat in den letzten Jahren eine Strategie zur Vermeidung von konfliktträchtigen Situationen entwickelt (Prot. KG S. 7 ff.) und zeigt seit 4 ¼ Jahren ein tadelloses Verhalten. (bd) Fazit Tatkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus. (c) Fazit Asperation Die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vom 23. Februar 2018 wäre bei isolierter Betrachtung mit einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen zu sanktionieren. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung der vorstehenden Einsatzstrafe zum Ersturteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. April 2018 um 30 Tage Freiheitsstrafe angemessen. (d) Zusatzstrafe Die Zusatzstrafe entspricht der asperierten Strafe für die oben genannte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und beträgt somit 30 Tage Freiheitsstrafe. b. Zweite Phase: 13. Juli 2019 Der Beschuldigte hat sich am 13. Juli 2019 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht. (i) Tatkomponenten (a) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte hat während der Fahrt den Chauffeur des Postautos am rechten Oberarm gepackt und diesen fest zugedrückt. Zudem hat er dem Chauffeur mit dem Tod gedroht. Das Ausmass der Gewaltanwendung und Drohung ist beträchtlich. Der Chauffeur hat keine bleibenden Schäden davongetragen. Die Handlungen des Beschuldigten sind spontan und ohne vorgängige Planung erfolgt. Das objektive Tatverschulden ist als leicht bis eher leicht zu bezeichnen, wofür eine Freiheitsstrafe von 100 Tagen angemessen ist. (b) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was sich leicht strafmindernd auswirkt. Zudem ist die leichte Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten (Urt. SG E. III und IV S. 35 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) erheblich strafmindernd zu veranschlagen. Die subjektive Tatschwere führt zu einer deutlichen Relativierung der objektiven, was mit einer Strafreduktion von 25 Tagen zu berücksichtigen ist. (c) Fazit Tatkomponenten Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere ist von einem leichten Verschulden und hierfür von einer hypothetischen Freiheitsstrafe von 75 Tagen auszugehen. (ii) Täterkomponenten Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeht, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Dies gilt auch für die Vorstrafen gemäss den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft vom 1. Dezember 2015 und vom 17. April 2018. Demnach hat der Beschuldigte trotz einschlägiger Vorstrafen und teilweise während der Probezeit delinquiert. Dieses Verhalten ist deutlich straferhöhend zu taxieren. Positiv ist indessen zu vermerken, dass sich der Beschuldigte eine Strategie zur Vermeidung von Konfliktsituationen angeeignet hat und seit nunmehr 4 ¼ Jahren strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Alles in allem sind die Täterkomponenten als neutral zu bewerten. (iii) Fazit Einzelstrafe Für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist eine Freiheitsstrafe von 75 Tagen festzusetzen. c. Zwischenergebnis Strafzumessung Die Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 17. April 2018 (30 Tage) und die Strafe für das am 13. Juli 2019 verübte Delikt (75 Tage) sind zu addieren. In der Summe ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 105 Tagen als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. April 2018. d. Verletzung des Beschleunigungsgebots Aufgrund der bereits festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots ist die Strafe deutlich zu mindern. Das Kantonsgericht hält es für angemessen, die Freiheitsstrafe von 105 Tagen um einen Drittel auf 70 Tage zu reduzieren. e. Vollzugsart 1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe von mindestens 6 Monaten und höchstens 2 Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von 2 bis 5 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verlangt demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). 2. Der Beschuldigte ist zwar einschlägig vorbestraft, jedoch hat er eine positive Veränderungsbereitschaft gezeigt und sich seit nunmehr 4 ¼ Jahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Es kann nicht gesagt werden, dass eine unbedingte Freiheitsstrafe notwendig ist, um ihn vor weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Angesichts dessen ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren. Das Kantonsgericht hält es indes aufgrund seiner Vorstrafen für angezeigt, die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen. f. Ergebnis Der Beschuldigte ist für die mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte als teilweise Zusatzstrafe zum Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 17. April 2018 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 70 Tagen (ohne Verletzung des Beschleunigungsgebots wäre die Freiheitsstrafe 105 Tage), bei einer Probezeit von 4 Jahren, unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft zu verurteilen. EB. Übertretungsbusse Der Beschuldigte betätigte missbräuchlich die Notöffnung, um ausserplanmässig aus dem Post-auto auszusteigen. Er handelte dabei vorsätzlich, was indes tatbestandsimmanent ist und ohne Einfluss auf die Strafhöhe bleibt. Insgesamt ist die Tatschwere als sehr leicht zu bezeichnen. Die strafrechtliche Vorbelastung des Beschuldigten ist sodann deutlich straferhöhend zu veranschlagen. In Anbetracht dieser Umstände und der angespannten finanziellen Situation des Beschuldigten erscheint aufgrund der Tat- und Täterkomponenten eine Busse von Fr. 100.− als angemessen. Diese ist wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots um Fr. 40.− zu reduzieren. Die Busse ist mithin auf Fr. 60.− zu bestimmen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf einen Tag zu bestimmen (Art. 106 Abs. 3 StGB). IV. WIDERRUF 1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit besteht eine eigentliche Schlechtprognose (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 140 E. 4.4; BGer 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 E. 3.1.3). 2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. April 2018 wurde dem Beschuldigten für die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 90 Tagen eine Probezeit von 5 Jahren auferlegt. Die vom Beschuldigten am 13. Juli 2019 begangene Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ereignete sich somit während laufender Probezeit, weshalb die objektiven Voraussetzungen für einen Widerruf der mit vorgenanntem Strafbefehl bedingt verhängten Freiheitsstrafe erfüllt sind. Die Legalprognose des Beschuldigten ist aufgrund der strafrechtlichen Vorgeschichte getrübt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine Strategie zur Vermeidung von Konflikten entwickelt hat und seit rund 4 ¼ Jahren deliktsfrei lebt. Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten keine klar ungünstige Prognose gestellt werden und ist daher von einer Rückversetzung abzusehen. V. MASSNAHME A. Rechtliche Grundlage 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). 1.2 Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB). Der Sachverständige äussert sich somit zu allen tatsächlichen Voraussetzungen der Massnahme, wobei zu beachten ist, dass es dem Gericht obliegt, zu entscheiden, ob und welche Massnahme angeordnet werden soll (BGer 6B_388/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3.3.3). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei und ist nicht an die Schlussfolgerungen des Sachverständigen gebunden. Es darf jedoch davon nicht ohne triftige Gründe abweichen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). 2. Nach Art. 60 StGB kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist, ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Abs. 1). Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung (Abs. 2). Laut Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht anordnen, dass der von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängige Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübte, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (lit. a) und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). 3. Bei jeder strafrechtlichen Sanktion, die in verfassungsmässig garantierte Grundrechte eingreift, bleibt zu fragen, ob sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit entspricht (Art. 36 Abs. 2 sowie Abs. 3 BV). Dieser Grundsatz gilt im gesamten Massnahmenrecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen. Er wird im StGB konkretisiert. Art. 56 Abs. 2 StGB besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf. Was das konkret bedeutet, hängt entscheidend von der Gewichtung der im Einzelfall einander widerstreitenden Interessen ab, d.h. insbesondere von der Grösse der Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, und der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen, der mit ihr verbunden ist. Eine unverhältnismässige Massnahme darf nicht angeordnet oder weiter vollzogen werden (BGer 6B_746/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.4.2). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit umfasst drei Teilgebote. Eine Massnahme muss geeignet sein, die Legalprognose beim Betroffenen zu verbessern (Grundsatz der Geeignetheit). Eine Massnahme in Form einer Suchtbehandlung erscheint nur als geeignet, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich bei einem erfolgreichen Verlauf die Gefahr weiterer mit der Sucht in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern lässt (vgl. BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Darüber hinaus muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (Grundsatz der Erforderlichkeit). Schliesslich muss die Massnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des betroffenen Grundrechts stehen (Grundsatz der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Bei der Abwägung der Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person einerseits und des Behandlungsbedürfnisses der betroffenen Person sowie der Schwere und des Grades der Gefahr künftiger Straftaten andererseits muss die Zumutbarkeit gewahrt bleiben. Wesentlich sind vor allem das Gewicht der zu erwartenden Taten und der Grad der Gefahr künftiger Delikte. Je schwerer die Delikte wiegen, die der Täter in Freiheit begehen könnte, desto geringer kann die Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigt, und umgekehrt (BGer 6B_83/2024 vom 16. Juli 2024 E. 6.2, nicht veröffentlicht in BGE 150 IV 389; 7B_356/2023 vom 20. September 2023 E. 3.2.2; 6B_1247/2022 vom 19. Januar 2023 E. 5.1; Heer , Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, Art. 56 N 36; Schäfer / Sander /VAN Gemmeren , Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl. 2024, S. 140 ff.). Die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Massnahme ist eine vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage (BGer 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.2; 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.2.5). B. Beurteilungsgrundlage BA. Gutachten vom 27. Februar 2019 Dr. med. L. stellt in ihrem forensischpsychiatrischen Gutachten vom 27. Februar 2019 Folgendes fest: Der Beschuldigte habe im Zeitpunkt des ihm vorgeworfenen Delikts vom 22. /23. Februar 2018 an einer psychischen Störung sowie einer Abhängigkeit von Suchtstoffen gelitten, die diagnostisch als Verhaltensstörung bei Status nach mehreren Hirnverletzungen und posttraumatischer Epilepsie (ICD-10 F07.8), Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 10.20) und Cannabisabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.20) zu klassifizieren sei. Ein leichter Rauschzustand sei nicht auszuschliessen (act. 331, 351). Die diagnostizierte Störung, d.h. seine Hirnschädigung sowie das Alkohol- und Cannabisabhängigkeitssyndrom, seien nach wie vor gegeben (act. 355). Zwischen der Delinquenz und der Störung bestehe ein Zusammenhang (act. 347). Die Sachverständige stuft das Risiko eines Rückfalls des Beschuldigten für das gesamte Spektrum seiner bisherigen Delinquenz (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, Beschimpfung, einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung, Nötigung und Übertretung des Eisenbahngesetzes) als sehr hoch ein (act. 331, 353). Sie empfiehlt eine Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB. Als Begründung führt sie an, dass der Beschuldigte unter den Folgen einer Hirnverletzung sowie einer Alkohol- und Cannabisabhängigkeit leide. Die erste Hirnverletzung sei im Jahr 1987 und die zweite im Jahr 2014 eingetreten. Die zusätzliche Schädigung durch die Epilepsie sowie der übermässige Konsum von Alkohol und Drogen seien über einen langen Zeitraum erfolgt. Eine wesentliche Erholung von einer Hirnverletzung sei nach so vielen Jahren nicht zu erwarten, und es gebe keine Behandlung dafür. Die bestehende Hirnverletzung werde sich verschlimmern, wenn der Beschuldigte weiterhin im Übermass Alkohol und Cannabis konsumiere sowie weitere epileptische Anfälle erleide. Der Alkoholkonsum erschwere es deutlich, die Epilepsie so zu behandeln, dass keine Anfälle auftreten. Der langjährige exzessive Alkoholkonsum sei wahrscheinlich auch dafür ursächlich, dass beim Beschuldigten seit einigen Jahren vermehrt epileptische Anfälle aufgetreten seien. Zudem spiele der Konsum von Alkohol und Cannabis für seine Delinquenz eine Rolle. Es gebe spezifische und erfolgreiche therapeutische Behandlungskonzepte für Abhängigkeitserkrankungen. Medizinisch betrachtet sei die Behandlung der Abhängigkeitserkrankung beim Beschuldigten klar indiziert. Auch aus forensischpsychiatri-scher und legalprognostischer Perspektive erscheine eine Therapie sinnvoll, da ein Zusammenhang zwischen der Delinquenz und der Störung bestehe (act. 347). Ferner stellt die Sachverständige fest, dass der Beschuldigte derzeit nur in sehr begrenztem Masse Behandlungsbereitschaft zeige (act. 355), was einen Therapieerfolg nicht gänzlich ausschliesse (act. 357). BB. Zusatzbericht vom 20. Dezember 2019 Dr. med. L. bleibt in ihrem Zusatzbericht vom 20. Dezember 2019 auch in Anbetracht der dem Beschuldigten zusätzlich vorgeworfenen Straftat vom 13. Juli 2019 bei ihrer im Gutachten vom 27. Februar 2019 abgegebenen Empfehlung für eine Suchtbehandlung des Beschuldigten (act. 362.35). BC. Ausführungen der Sachverständigen im erstinstanzlichen Prozess Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. Februar 2022 hält Dr. med. L. auch unter Berücksichtigung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte vom 21./22. November 2020 grundsätzlich an ihren im forensischpsychiatrischen Gutachten gemachten Ausführungen fest. Sie führt präzisierend aus, dass die Behandlungsempfehlung bei einer strengen Betrachtungsweise weiterhin gültig sei. Wenn unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes die Umsetzung einer stationären Suchttherapie als unzulässig angesehen und von der Prämisse einer Reduktion des Alkoholkonsums durch den Beschuldigten ausgegangen würde, würde alternativ auch eine ambulante Behandlung in Betracht kommen (act. 109 ff.). BD. Zusatzbericht vom 10. September 2024 Dr. med. L. bestätigt in ihrem Zusatzbericht vom 10. September 2024 die in ihrem Gutachten vom 27. Februar 2019 gestellten Diagnosen. Die Sachverständige stuft die Rückfallgefahr für einschlägige Delikte im Vergleich zu ihren früheren Bewertungen als nahezu unverändert ein. Eine Veränderung könne insofern verzeichnet werden, als der Beschuldigte seitdem [21./22. November] 2020 keine neuen Straftaten mehr begangen habe. Dadurch werde die Legalprognose leicht entlastet. Dennoch müsse die Rückfallgefahr für einschlägige Delikte weiterhin als hoch bezeichnet werden. Sie empfiehlt die Anordnung einer stationären Suchttherapie gemäss Art. 60 StGB. BE. Ausführungen der Sachverständigen im zweitinstanzlichen Prozess Im Rahmen der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erläutert Dr. med. L. , dass für die in Rede stehende Deliktsdynamik die multifaktoriell bedingte Hirnverletzung des Beschuldigten verantwortlich sei, und es keine medizinische Behandlung dafür gebe. Ausserdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein leichter Rauschzustand das Verhalten des Beschuldigten begünstigt habe. Eine erfolgreiche Suchtbehandlung verdränge die Hauptursache nicht wesentlich. Der Alkoholkonsum verstärke die durch die Hirnschädigung bedingte Hemmung von Impulsen. Die vom Beschuldigten genannte Strategie zur Vermeidung von Konflikten bezeichnet sie als gut nachvollziehbar. Der Beschuldigte könnte sich hierzu entschieden haben, um zu vermeiden, dass es zu weiteren Anzeigen komme. Diese Strategie könnte auch mit seiner Behandlung zusammenhängen. Er habe ihr zudem gesagt, dass er beim Einsteigen in den Zug [in Basel auf dem Rückweg vom Ausgang] seine Mutter anrufe. Sie erinnere ihn dann, [in G. /BL] auszusteigen, damit er nicht im Schlaf diese Haltestelle verpasse und von Bahnpolizisten geweckt werde. Dies könnte eine Rolle gespielt haben, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Zwischenfällen gekommen sei (Prot. KGer S. 7 ff.). C. Würdigung durch das Kantonsgericht 1. Nach der schlüssigen Einschätzung der Sachverständigen Dr. med. L. leidet der Beschuldigte an einer Verhaltensstörung bei Status nach mehreren Hirnverletzungen und posttraumatischer Epilepsie (ICD-10 F07.8), einem Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.20) und einem Cannabisabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.20). Die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Delikte hängen mit seiner Erkrankung zusammen. Zudem wurde gutachterlich festgestellt, dass die derzeit bestehende hohe Rückfallwahrscheinlichkeit für einschlägige Delikte durch eine Suchtbehandlung des Beschuldigten gesenkt werden kann, wobei dies nach der gutachterlichen Einschätzung im stationären Rahmen zu erfolgen habe. Die Voraussetzungen für eine stationäre Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB sind mithin grundsätzlich gegeben. Nachstehend bleibt indes zu prüfen, ob die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung verhältnismässig ist. 2.1 Wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, liegt beim Beschuldigten zweifelsohne eine Suchtabhängigkeit im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB vor. Die Sachverständige erklärt, dass der übermässige Alkoholkonsum die Taten des Beschuldigten, der an einer hirnorganischen Schädigung leidet, einschlägige Vorstrafen aufweist und erheblich rückfallgefährdet ist, durch eine zusätzliche Herabsetzung der Hemmschwellen begünstigt. Dementsprechend empfiehlt sie eine stationäre Suchtbehandlung. Es ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich, dass die Rückfallgefahr beim Beschuldigten selbst nach einer erfolgreichen Alkoholtherapie deutlich verringert werden könnte. Vielmehr kann auch durch eine Alkoholabstinenz angesichts der hirnorganischen Schädigung des Beschuldigten die einschlägige Rückfallgefahr nicht wesentlich reduziert werden. Damit sind relevante Auswirkungen einer erfolgreich verlaufenden Entziehungsbehandlung auf die Belange der öffentlichen Sicherheit nicht erkennbar. Eine Unterbringung des Beschuldigten in einer Entziehungsanstalt ist deshalb nicht geeignet und muss als nicht verhältnismässig betrachtet werden. 2.2 Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine Strategie zur Vermeidung von Konflikten entwickelt hat und seit mittlerweile 4 ¼ Jahren keine Anzeichen für einschlägige Straftaten bestehen. Dies spricht dafür, dass die letzten Vorfälle nicht spurlos am Beschuldigten vorübergegangen sind und er sein Verhalten nachhaltig verändert hat. Die Sachverständige bescheinigt dem Beschuldigten daher eine Verbesserung der Legalprognose. Sie bezeichnet das Risiko eines Rückfalls in Bezug auf einschlägige Delikte zwar als hoch. Sein strafrechtlich relevantes Verhalten liegt jedoch im unteren Bereich. Sodann ist zu beachten, dass die Einweisung des Beschuldigten in eine stationäre Suchtbehandlung einen schweren Eingriff in seine persönliche Freiheit bedeuten würde. Da vom Beschuldigten, wenn noch überhaupt lediglich ein Risiko für leichte Delikte besteht und die Anordnung einer Suchtbehandlung keine deutliche Verringerung der Rückfallgefahr für einschlägige Delikte erkennen lässt, bestehen keine ausreichend gewichtigen Gründe, um den mit der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verbundenen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten zu rechtfertigen. Die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne ist daher nicht gegeben und eine Einweisung des Beschuldigten in eine Entziehungsanstalt muss daher als unverhältnismässig angesehen werden. 2.3 Dem Gesagten zufolge erweist sich die Anordnung einer Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB als nicht verhältnismässig. Dementsprechend ist die von der Vorinstanz verfügte Einweisung des Beschuldigten in eine geeignete therapeutische Einrichtung zwecks Suchttherapie aufzuheben. VI. Zivilforderungen 1. Der Privatkläger A. verlangt im Zusammenhang mit seiner Einvernahme vom 8. Mai 2019 durch die Staatsanwaltschaft einen Kostenersatz von Fr. 348.70 (act. 433). Die Vorinstanz erkannte, dass die unbezifferte Zivilforderung von A. auf den Zivilweg zu verweisen sei. Das Kantonsgericht ist mangels Berufung von A. an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das vorinstanzliche Urteil nicht zuungunsten des Beschuldigten abändern. Vor diesem Hintergrund ist angesichts des vorinstanzlichen Verweises der Zivilklage auf den Zivilweg oberinstanzlich keine materielle Prüfung der Zivilklage (mehr) möglich. 2. Stellt das Berufungsgericht das Verfahren wegen Rückzugs des Strafantrags ein, fehlt es an den Voraussetzungen für die Beurteilung von adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemachten Zivilansprüchen, und es erfolgt ein Nichteintretensentscheid (BGer 6B_277/2012 vom 12. August 2012 E. 2.5). Da das Strafverfahren betreffend einfache Körperverletzung, eventualiter fahrlässige Körperverletzung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung und Beschimpfung gemäss Zusatzanklage vom 29. Juli 2021 infolge Rückzugs des Strafantrags einzustellen ist, kann auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin D. nicht eingetreten werden. VII. Kosten und Entschädigung A. Vorverfahren und erstinstanzlicher Gerichtsprozess AA.  Verfahrenskosten Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsprozesses von total Fr. 29'358.− (bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 22'453.–, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'905.– und der Gerichtsgebühr von Fr. 4’000.–) sind in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit dem Staat zu überbinden. AB. Entschädigung Die von der Vorinstanz dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für seine Bemühungen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsprozess aus der Staatskasse zugesprochene Entschädigung von insgesamt Fr. 6'510.35 ist nicht zu beanstanden und daher zu bestätigen. Zufolge Uneinbringlichkeit ist dem Beschuldigten die Rückzahlung der Kosten der Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu erlassen. B. Berufungsverfahren BA. Verfahrenskosten

a. Bemessung der Verfahrenskosten Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf total Fr. 13’725.50 (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 4’500.−, den Auslagen von pauschal Fr. 100.− und den Sachverständigenkosten von Fr. 9’125.50 [Rechnungen vom 18. September 2024 und 12. Februar 2025]) festzusetzen (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT, § 3 Abs. 4 und 6 GebT).

b. Verlegung der Verfahrenskosten

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung punkto der Verfahrenseinstellung betreffend die einfache Körperverletzung, eventualiter fahrlässige Körperverletzung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung und Beschimpfung zum Nachteil der Privatklägerin D. , des Verzichts auf den Widerruf der Vorstrafe und der Aufhebung der Massnahme sowie teilweise im Strafpunkt. Er unterliegt demgegenüber mit seinem Antrag auf Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie auf Aufhebung der Schuldsprüche wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz und teilweise im Strafpunkt. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen. Zufolge offenkundiger Uneinbringlichkeit werden diese dem Beschuldigten auferlegten zweitinstanzlichen Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 425 StPO und § 4 Abs. 3 GebT auf die Staatskasse genommen. BB.  Entschädigung der amtlichen Verteidigung Advokat Dr. Christian von Wartburg stellt für seine Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 5’082.90 in Rechnung (23 Std. à Fr. 200.−, Auslagen von Fr. 105.05, MWST Fr. 377.85). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Zudem sind für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung Fr. 432.40 zu vergüten (2 Std. à Fr. 200.− + MWST Fr. 32.40). Demnach ist dem amtlichen Verteidiger Dr. Christian von Wartburg für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von total Fr. 5’515.30 (inkl. Auslagen, ohne MWST) aus der Staatskasse auszurichten. Zufolge Uneinbringlichkeit ist dem Beschuldigten die Rückzahlung der Kosten der Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu erlassen. Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 24. Februar 2022, auszugsweise lautend: „1. C. wird der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der Beschimpfung, der Tätlichkeiten sowie der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz schuldig erklärt und verurteilt, als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch den Widerruf (vgl. Ziff. 4 nachfolgend) vollziehbar gewordenen Freiheitsstrafe von 90 Tagen gemäss Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 17. April 2018 sowie als teilweise Zusatzstrafe zum Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 17. April 2018, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten , unter Anrechnung von 1 Tag Untersuchungshaft, sowie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 10.− und zu einer Busse von Fr. 200.− , im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 126 Abs. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 57 Abs. 4 lit. a und lit. c PBG sowie Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 36 Abs. 1 StGB, Art. 40 Abs. 1 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 51 StGB und Art. 106 StGB. 2. C. wird von der Anklage der Beschimpfung in Fall 2 der Hauptanklage und von der Anklage der Tätlichkeiten (bezüglich des Einsatzes von Pfefferspray) der Zusatzanklage freigespro- chen . 3. Das Verfahren betreffend Beschimpfung in Fall 1 der Hauptanklage wird aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt . 4. Die am 17. April 2018 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 90 Tagen, unter Anrechnung von 1 Tag Untersuchungshaft, bei einer Probezeit von 5 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt. 5. Der Strafvollzug ist in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB aufgeschoben und der Beurteile wird gemäss Art. 60 StGB in eine geeig- nete therapeutische Einrichtung eingewiesen . (…) 7.a. Die unbezifferte Schadenersatzforderung von A. wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwie sen . b. C. wird dazu verurteilt , D. Fr. 291.− zu bezahlen. Die Mehrforderung wird auf den Zivilweg verwiesen. 8. Der E. AG wird gemäss Art. 434 Abs. 1 StGB aus der Staatskasse ein Betrag von Fr. 183.70 als Schadenersatz bezahlt. Die Mehrforderung wird abgewiesen. 9. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 22'453.−, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'905.− und der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.−, gehen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates. (…) 10.a. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von C. in Höhe von Honorar (10 h 30 min zu Fr. 200.−/h) Honorar Volontär (22 h 20 min zu Fr. 100.−/h) Honorar HV inkl. Weg und Nachbesprechung (7 h 50 min zu Fr. 200.−/h) Auslagen Fr. 2'100.00 Fr. 2'233.35 Fr. 1'566.65 Fr. 144.90 7,7 % MWST auf Fr. 6'044.90 insgesamt Fr.  465.45 Fr. 6'510.35 (wovon Fr. 3'132.50 für den Aufwand vor Anklageerhebung und Fr. 3'377.85 für den Aufwand nach Anklageerhebung, jeweils inkl. Auslagen und MWST) werden aus der Staatskasse entrichtet. b. (…)“ wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in der Dis positivziffer 5 ersatzlos aufgehoben sowie in den Dispositivziffern 1, 3, 4, 7 und 10 (teilweise) aufgehoben und wie folgt neu gefasst : Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den Dispositivziffern 8 und 9 sowie in den rechtskräftigen Dispositivziffern 2 und 6 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. (Dieser Entscheid ist rechtskräftig.) 1. C. wird der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz schuldig erklärt und verurteilt, als teilweise Zusatzstrafe zum Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 17. April 2018, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 70 Tagen, (ohne Verletzung des Beschleunigungsgebots wäre die Freiheitsstrafe 105 Tage), bei einer Probezeit von 4 Jahren, unter Anrechnung von 1 Tag Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von Fr. 60.− (ohne Verletzung des Beschleunigungsgebots wäre die Busse Fr. 100.−) , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag , in Anwendung von a Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 57 Abs. 4 lit. a und lit. c PBG sowie Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 40 Abs. 1 StGB, Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB , Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB , Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 51 StGB, Art. 106 Abs. 1, 2 und 3 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK . Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot in Strafsachen verletzt wurde. 3. Das Verfahren betreffend Beschimpfung in Fall 1 der Hauptanklage [vom 12. März 2020] wird aufgrund des Eintritts der Verjährung ein gestellt . Das Verfahren betreffend einfache Körperverletzung, eventualiter fahrlässiger Körperverletzung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung und Beschimpfung gemäss der Zusatzanklage vom 29. Juli 2021 wird zufolge Rückzugs des Strafantrags ein gestellt . 4. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 17. April 2018 gegen den Beschuldigten ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 90 Ta- gen wird verzichtet .

7. a. Die unbezifferte Schadenersatzforderung von A. wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwie sen . b. Auf die Zivilforderung von D. wird nicht eingetreten.

10. a. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von C. in Höhe von Honorar (10 h 30 min zu Fr. 200.−/h) Fr. 2'100.00 Honorar Volontär (22 h 20 min zu Fr. 100.−/h) Fr. 2'233.35 Honorar HV inkl. Weg und Nachbesprechung (7 h 50 min zu Fr. 200.−/h) Fr. 1'566.65 Auslagen Fr. 144.90 7,7 % MWST auf Fr. 6'044.90 Fr.  465.45 insgesamt Fr. 6'510.35 (wovon Fr. 3'132.50 für den Aufwand vor Anklageerhebung und Fr. 3'377.85 für den Aufwand nach Anklageerhebung, jeweils inkl. Auslagen und MWST) werden aus der Staatskasse entrichtet. b. Es wird festgestellt, dass dem vorherigen amtlichen Verteidiger von C. , Advokat Peter Nedwed, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 1. November 2019 bereits eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'119.40 (inkl. Spesen und MWST) zugesprochen wurde. c. Dem Beschuldigten wird die Rückzahlung der Kosten der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung erlassen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 13’725.50 (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 4’500.−, den Auslagen von pauschal Fr. 100.− und den Sachverständigenkosten von Fr. 9’125.50 [Rechnungen vom 18. September 2024 und 12. Februar 2025]) werden zur Hälfte (Fr. 6’862.75) dem Beschuldigten und zur Hälfte (Fr. 6’862.75) auf die Staatskasse genommen. Diese dem Beschuldigten auferlegten zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6’862.75 werden zufolge Uneinbringlichkeit in Anwendung von Art. 425 StPO und § 4 Abs. 3 GebT auf die Staatskasse genommen. III. Advokat Dr. Christian von Wartburg wird als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für seine erforderlichen Aufwendungen im zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5’515.30 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Dem Beschuldigten wird die Rückzahlung der Kosten der Entschädigung der amtlichen Verteidigung erlassen. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Stefan Steinemann